Wann sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Updated Oktober 2026
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Ein einzelner Gewinn aus einer Sportwette ist in der Schweiz bis zum Freibetrag von CHF 1’071’000 (gültig ab 1. Januar 2026) steuerfrei; nur der Teil darüber wird mit 35 % Verrechnungssteuer belastet. Wer bei Swisslos Sporttip oder Loterie Romande Jouez Sport spielt, ist auf der bundesrechtlich abgesicherten Seite. Wer bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung setzt, riskiert eine vollumfängliche Besteuerung – unabhängig vom Gewinn. Auf den Einsatz fällt keine Wettsteuer; Einsätze lassen sich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerbaren Gewinn abziehen.

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Aktualisiert am Oktober 18, 2026 und abgeglichen mit den Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa).

Wie die Besteuerung von Sportwettengewinnen in der Schweiz aufgebaut ist

Die Frage, ob ein Gewinn aus einer Sportwette steuerfrei bleibt, hängt an drei Stellen: am Veranstalter, an der Höhe des einzelnen Gewinns und am Kanton. Wer alle drei kennt, kann eine Wetteinsatzentscheidung nicht nur am Quotenslip, sondern auch am steuerlichen Ergebnis messen.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Drei Stellen entscheiden über die Steuerlast

Erstens: Nur die zwei interkantonal bewilligten Veranstalter – Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport – dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Wer dort spielt, löst die Verrechnungssteuer aus, falls ein Gewinn über dem Freibetrag liegt; sie wird direkt vom Anbieter abgezogen. Zweitens: Liegt der einzelne Gewinn unter dem Freibetrag, ist er bei der direkten Bundessteuer steuerfrei; liegt er darüber, ist nur der darüberliegende Teil steuerbar. Drittens: Die Kantone wenden ihre eigenen Freibeträge an, die je nach Kanton deutlich tiefer liegen können als der Bundeswert.

Diese Logik kommt aus dem Geldspielgesetz (BGS). Es unterscheidet Grossspiele wie die nationalen Sportwetten von Kleinspielen wie lokalen Wetten an Festen; Grossspielgewinne sind steuerpflichtig, Kleinspielgewinne bei zugelassenen Spielen steuerfrei. Die Unterscheidung hat unmittelbare Folgen für den Einzelfall.

Wer sich unsicher ist, ob ein Gewinn aus einem ausländischen Online-Wettkonto in der Schweiz zu versteuern ist, sollte den Einzelfall mit der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung klären. Die ESTV verweist für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer an die kantonalen Behörden; die Verrechnungssteuer als technische Frage betrifft das ESTV-Postfach [email protected].

Warum der Freibetrag nicht für jeden Gewinn neu zählt

Der Freibetrag gilt pro «einzelnen Gewinn aus Grossspielen», nicht pro Steuererklärung und nicht pro Wettjahr. Eine Person, die im Januar CHF 50’000 und im Juli CHF 80’000 gewinnt, hat zwei einzelne Gewinne unter dem Freibetrag – beide steuerfrei. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 in einem einzigen Wettschein ist nur teilweise steuerbar: Die Differenz von CHF 130’000 über dem Bundesfreibetrag ist zu versteuern. Wer mehrere Wetten kombiniert, hat aus Sicht der Steuer einen einzigen Gewinn – nämlich die ausbezahlte Quote multipliziert mit dem Einsatz.

Diese Logik gilt unverändert, auch wenn die Kantone eigene Freibeträge setzen. Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag bei den Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000; die direkte Bundessteuer verwendet den Bundeswert von CHF 1’071’000 ab 2026. Die beiden Schwellen sind getrennt anzuwenden.

Die Rechtslage: Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf

Die Schweizer Sportwettenlandschaft ist eine geschlossene: Zwei Veranstalter, kein dritter. Wer eines der zwei Produkte spielt, bewegt sich im vom Geldspielgesetz vorgesehenen Rahmen; wer anderswo spielt, ist nicht ausserhalb der Schweiz – aber ausserhalb des Schutzes, den das BGS bietet.

Interkantonales Monopol und zwei Bewilligungen pro Anbieter

Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) regelt Grossspiele als bewilligungspflichtige Tätigkeit. Eine Bewilligung umfasst die Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) und die Spielbewilligung (Art. 22 BGS); beides ist im Schweizer Recht Voraussetzung dafür, dass das Angebot überhaupt zulässig ist. Für Sportwetten als Grossspiel hat der Bund die Zahl der Anbieter auf die zwei interkantonalen Lotteriegesellschaften begrenzt: Swisslos und Loterie Romande.

Die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) mit Sitz in Bern beaufsichtigt diese Anbieter – nicht die ESBK, die nur Spielbanken überwacht. Die Gespa veröffentlicht die «Sperrliste» der Domains ausländischer Anbieter, die in der Schweiz per DNS blockiert werden. Eine ausländische Lizenz aus Curaçao, Malta oder einem Drittland entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); eine entsprechende Werbung in der Schweiz ist strafbar und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS).

Was die zwei Veranstalter abdecken

Die zwei Schweizer Anbieter versorgen das Land arbeitsteilig: Swisslos führt Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen, in Teilen der Ostschweiz, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Loterie Romande führt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura durch. Wer in einem Kanton wohnt, der vom Vertragspartner nicht abgedeckt wird, kann sich online nicht registrieren – die Online-Teilnahme verlangt Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet.

Sporttip wird von der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel) veranstaltet; Spielende erreichen Sporttip über das Swisslos-Portal. Das Sporttip-Angebot deckt eine breite Palette von Schweizer Fussball- und Eishockeyligen ab, dazu internationale Top-Ligen und Turniere; Sortiment, Limits und Spielregeln sind im aktuellen Spielregelwerk Version 4.2 festgehalten. Jouez Sport wird von der Loterie Romande (Lausanne, Avenue de Provence 14) angeboten, mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden.

Die Grenzen der zwei Anbieter prägen die praktische Auswahl. Anders als im EU-Raum existiert in der Schweiz keine offene Liste weiterer Buchmacher mit Inland-Bewilligung; das BGS schreibt die exklusive Stellung der zwei Lotteriegesellschaften fest. Wer eine bestimmte Wettart, einen exotischen Markt oder eine hohe Quote sucht, die beide Anbieter nicht führen, hat innerhalb des legalen Rahmens keine Alternative.

Welche Anbieter in der Werbung auftauchen, aber keine Schweizer Bewilligung haben

In Werbung, sozialen Medien und über Suchmaschinen tauchen in der Schweiz Anbieter auf, die mit internationaler Lizenz werben, ohne eine Schweizer Bewilligung zu haben. Curaçao-, Malta- oder andere Drittland-Lizenzen eröffnen kein Schweizer Recht; der Spielende in der Schweiz ist über das schweizerische Ausschlussregister nicht erfasst, das Sperrsystem gilt nicht, und die Schweizer Aufsicht hat keine Handhabe.

In der Werbung dieser Anbieter tauchen regelmässig «Willkommensboni», «risikofreie Wetten» und «erhöhte Quoten» auf – allesamt Offerten, die in der Schweiz für nicht bewilligte Anbieter verboten sind (Art. 74 BGS). Wer auf ein solches Angebot eingeht, muss sich bewusst sein, dass die Gewinne daraus nach der Steuerpraxis mehrerer Kantone als reguläres Einkommen versteuert werden müssen.

Wie der Freibetrag und die Verrechnungssteuer zusammenwirken

Der Freibetrag und die Verrechnungssteuer sind zwei getrennte Mechanismen mit demselben Ziel: kleine und mittlere Gewinne aus Grossspielen steuerlich nicht zu belasten. Sie greifen beide pro einzelnem Gewinn, an unterschiedlichen Stellen und mit unterschiedlichen Sätzen.

Die Höhe des Freibetrags und sein jährlicher Ausgleich

Der Freibetrag für die direkte Bundessteuer auf Gewinne aus Grossspielen wird jährlich an die Teuerung angepasst. Er betrug CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und beläuft sich auf CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 (Art. 24 Bst. ibis DBG). Der Ausgleich folgt dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der jeweiligen Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP).

Kantonal ist die Schwelle nicht identisch. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Freibeträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus, vereinzelt auch CHF 1’000’000 – je nach Kanton und Steuerjahr. Ein Gewinn aus derselben Wette kann also beim Bund steuerfrei und im Kanton steuerbar sein oder umgekehrt.

Wer in einem Kanton mit niedrigerem Freibetrag spielt, sollte den kantonalen Wert kennen. Der Kanton Thurgau publiziert seine Praxis in der «Steuerpraxis» (StP 25 Nr. 6) und nennt für die direkte Bundessteuer den Bundeswert, für die Staats- und Gemeindesteuern den kantonalen Wert. Die ESTV verweist für jede dieser Fragen an die kantonale Steuerverwaltung; sie selbst behandelt nur die verrechnungssteuerliche Seite.

So funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %

Übersteigt ein einzelner Gewinn aus Grossspielen den Freibetrag, zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % auf den über dem Freibetrag liegenden Teil ab. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; die Verrechnungssteuer darauf beträgt CHF 17’500. Das Geld fliesst direkt an die Bundeskasse; der Gewinn wird dem Spielenden in der Höhe von CHF 1’032’500 ausbezahlt, und ein Verrechnungssteuerausweis wird erstellt.

Die Verrechnungssteuer ist keine definitive Steuer. Sie lässt sich vollständig zurückholen, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Antrag auf Rückerstattung gestellt wird. Wer das unterlässt, hat am Ende des Steuerjahres einen vermeintlichen Verlust; das ist die häufigste Fehlannahme, die der Mechanik der Verrechnungssteuer folgt.

Wer kein Schweizer Bürger ist oder im Ausland lebt, hat Anspruch auf Rückerstattung über das ordentliche Verfahren bei der ESTV. Dafür ist die Erklärung erforderlich, dass es sich um steuerbares Einkommen in der Schweiz handelt; der Antrag erfolgt über das ESTV-Verrechnungssteuerverfahren.

Was die Verrechnungssteuer vom Einsatz unterscheidet

Die Schweiz erhebt keine Wettsteuer auf den Einsatz – das BGS kennt keine Steuer auf die Wette selbst. Was viele ausländische Anbieter mit deutscher Lizenz als «5 % Wettsteuer» auf den Bruttoeinsatz bezeichnen, gibt es bei den Schweizer Anbietern nicht. Der volle Einsatz wird platziert; die einzige Abzugsposition ist die Verrechnungssteuer auf den Teil eines Gewinns über dem Freibetrag.

Wer also bei einem ausländischen Anbieter spielt, der formal eine Wettsteuer auf den Einsatz erhebt, zahlt diese Steuer zusätzlich zur allfälligen Einkommensteuer auf den Gewinn – sie wird nicht vom Freibetrag abgezogen. Bei den zwei Schweizer Anbietern gibt es diesen Posten schlicht nicht.

Der Gewinn im Zahlenbeispiel

Das Freibetragssystem bedeutet, dass die meisten Spielenden nie mit der Steuer konfrontiert werden. Wer einmal im Jahr einen ordentlichen Wettgewinn verbucht, liegt fast immer unter dem Freibetrag und ist steuerfrei. Die Mechanik wird erst ab einer ganz bestimmten Grössenordnung relevant.

Ein Beispiel: Was passiert bei einem grossen Gewinn

Das folgende Beispiel zeigt die Mechanik ohne Bezug auf einen konkreten Anbieter oder eine echte Wette. Es illustriert die bandweite Steuerwirkung.

Bei einem angenommenen Einzelgewinn von CHF 100’000 auf eine Wette mit Quote 2.00, also einem Einsatz von CHF 50’000, fallen weder direkte Bundessteuer noch Verrechnungssteuer an. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 ist nicht überschritten, der Gewinn ist vollständig steuerfrei. Der Spielende erhält CHF 100’000 ausgezahlt.

Bei einem Einzelgewinn von CHF 1’200’000 auf eine Wette mit Quote 1.50, Einsatz CHF 800’000, wird es interessant: Es fallen CHF 129’000 in den steuerbaren Bereich (1’200’000 minus 1’071’000). Davon werden 35 % Verrechnungssteuer direkt abgezogen – CHF 45’150. Ausbezahlt werden CHF 1’154’850, der verrechnungssteuerpflichtige Anteil wird in der Steuererklärung deklariert. Rückerstattet werden die CHF 45’150, sofern die übrige Steuererklärung kein Einkommen ergibt, das den Betrag übersteigt.

Einige Kantone kennen zusätzlich eine Einschränkung über dem Freibetrag: Sie besteuern bereits ab einem tieferen Freibetrag. Im Kanton Thurgau sind die Staats- und Gemeindesteuern für Gewinne aus Geldspielen anders geregelt; ein Gewinn von CHF 1’050’000 ist dort bereits teilweise steuerbar, obwohl er auf Bundesebene unter dem Freibetrag liegt.

Bandbreite der Steuerwirkung in zwei Szenarien

Um die Bandbreite sichtbar zu machen, ohne eine exakte Quote zu nennen: Ein Gewinn von CHF 100’000 bleibt unabhängig von der Höhe des Freibetrags steuerfrei, solange er unter dem Freibetrag des betroffenen Steuergebiets liegt. Ein Gewinn von CHF 1’500’000 ist auf Bundesebene in Höhe von CHF 429’000 steuerbar; die Verrechnungssteuer darauf beträgt CHF 150’150. Auf kantonaler Ebene kann der steuerbare Anteil tiefer oder höher ausfallen, je nach kantonalem Freibetrag und kantonalem Steuersatz.

Wer mit einem ordentlichen Wettverhalten plant, wird in aller Regel nie in den Bereich kommen, in dem die Verrechnungssteuer greift. Die Höhe des Freibetrags ist so kalibriert, dass eine typische Sportwette – egal ob Einzelwette, Kombiwette oder Systemwette – unter dem Freibetrag bleibt. Die Kombination von Schweizer Bewilligung und Freibetrag sorgt dafür, dass die breite Masse der Spielenden die Frage nach der Steuer nie stellt.

Was die ESTV und die kantonale Praxis von ausländischen Gewinnen unterscheiden

Der Freibetrag gilt ausschliesslich für Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen. Gewinne aus ausländischen Grossspielen, einschliesslich Online-Wetten bei ausländischen Anbietern, fallen aus diesem Raster heraus. Dasselbe gilt für Gewinne aus Online-Casinos ohne Schweizer Bewilligung.

Warum ausländische Gewinne anders behandelt werden

Die ESTV formuliert das auf ihrer Seite zur verrechnungssteuerlichen Behandlung knapp: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerbar sind. Damit entfällt die direkte Verrechnungssteuer-Pflicht des ausländischen Anbieters – aber die Steuerpflicht wandert damit nicht weg, sondern auf das Einkommen.

Die Steuerpraxis mehrerer Kantone behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen daher als vollumfängliches steuerbares Einkommen. Der Kanton Thurgau formuliert das eindeutig: Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar (StP 25 Nr. 6). Das gilt auch für kleine Beträge – wer bei einem ausländischen Anbieter 5’000 Euro gewinnt und im Kanton Thurgau steuerpflichtig ist, muss diesen Gewinn in der Steuererklärung angeben.

In der Westschweiz und in der Deutschschweiz verfahren andere Kantone ähnlich. Da die ESTV für die direkte Bundessteuer eine andere Praxis anwendet als die Kantone für die Staats- und Gemeindesteuern, kann ein Gewinn auf Bundesebene steuerfrei und kantonal voll steuerbar sein; das gilt insbesondere für Gewinne unter dem Bundesfreibetrag von grossen ausländischen Anbietern.

Die Konsequenz für die Praxis

Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, sollte drei Dinge wissen: Erstens, dass die Quote in den meisten Fällen vergleichbar ist mit den Schweizer Anbietern, weil das Produkt dasselbe ist. Zweitens, dass ein allfälliger Gewinn nicht in der Verrechnungssteuer-Pflicht des Anbieters aufgefangen wird, sondern dass die Steuererklärung dazukommt. Drittens, dass ein ausländischer Anbieter im Konfliktfall nicht eingreift: keine Gespa-Beschwerdestelle, keine Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Verbraucherschutzmechanismen.

Wer das steuerlich konsequent abbilden will, legt eine kleine separate Buchhaltung an, in der jeder ausländische Gewinn verbucht wird. Wer das nicht macht, läuft Gefahr, einen ausländischen Gewinn bei einer späteren Kontrolle als unversteuertes Einkommen offenlegen zu müssen.

Einsätze abziehen: So funktioniert der Steuerabzug

Die direkte Bundessteuer kennt für Gewinne aus Grossspielen einen beschränkten Abzug der Einsätze (Art. 33 Abs. 4 DBG). Gedeckt sind bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Für die Steuerperiode 2025 beträgt der Höchstbetrag CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kann der Abzug anders aussehen – im Kanton Thurgau sind pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn abzugsfähig, höchstens CHF 5’000.

Wie der Abzug in der Praxis funktioniert

Der Abzug funktioniert nur in den steuerbaren Bereich – also nur, wenn ein Gewinn über dem Freibetrag liegt. Liegt der Gewinn vollständig unter dem Freibetrag, gibt es nichts abzuziehen, weil nichts zu versteuern ist. Liegt er darüber, kann der Einsatz anteilig abgezogen werden. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem angenommenen Einsatz von 5 % des Gewinns (CHF 60’000) ist der maximale Abzug auf 5 % des Gewinns, also CHF 60’000, oder den geltenden Höchstbetrag (CHF 5’400 für 2025) gedeckelt. Der effektive Abzug wäre also CHF 5’400.

Der Abzug ist auf den Wettbewerb beschränkt: Einsätze aus anderen Wettbewerben im gleichen Jahr können für den laufenden Gewinn nicht geltend gemacht werden. Wer über das Jahr hinweg an verschiedenen Grossspielen teilnimmt, muss die Einsätze den jeweiligen Wettbewerben zuordnen.

Wer auf kantonaler Ebene abzieht, muss die Praxis des Kantons kennen. Der Kanton Thurgau wendet pauschal 5 % an, andere Kantone rechnen nach effektivem Aufwand. Auch hier gilt: Der Kanton entscheidet, nicht der Anbieter.

Welche Aufzeichnungen nötig sind

Wer die Einsätze tatsächlich abziehen will, sollte die Wettscheine und die Ein- und Auszahlungen dokumentieren. Die meisten Schweizer Anbieter stellen im Spielerkonto eine vollständige Historie bereit; sie lässt sich ausdrucken oder exportieren. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, sollte sich nicht auf dessen Aufzeichnungen verlassen, sondern selbst Buch führen.

Für die ESTV ist die Frage der Nachvollziehbarkeit entscheidend: Wer den Abzug beansprucht, muss ihn belegen können. Lose Notizen oder Erinnerungen reichen nicht. Wer ohnehin eine Steuererklärung ausfüllt, hat das eh dokumentiert; wer nur einen einzigen grossen Gewinn hatte, sollte die Wettscheine des betroffenen Wettbewerbs mindestens bis zur rechtskräftigen Veranlagung aufbewahren.

Spielerschutz und Steuern: zwei getrennte Bereiche

Der Spielerschutz bei den Schweizer Anbietern ist nicht an die Steuer gekoppelt. Wer einen grossen Gewinn verbucht, ändert nichts an der Spielsperre, den Verlustlimiten oder der Mindestaltersregel. Wer aus eigener Initiative höhere Limits setzt, um einen grossen Gewinn zu wiederholen, sollte die 72-Stunden-Frist beachten, die Swisslos für Erhöhungen vorsieht; sie gilt unabhängig von der Gewinnsituation.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Die Schutzmechanismen der zwei Schweizer Anbieter

Swisslos verlangt vor der ersten Online-Teilnahme eine Registrierung mit Identitätsprüfung: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, kein Eintrag im schweizweiten Sperrregister. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Die Person darf sich nur einmal registrieren.

Verlustlimiten setzt der Spielende selbst: für 1, 7 und 30 Tage, Obergrenze CHF 9’999 (unter 21 Jahren CHF 1’000). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; die Statutenregel von 24 Stunden wird vom Anbieter auf 72 verlängert. Eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage ist zusätzlich möglich. Wer sich für eine bestimmte Frist selbst sperren will – produktbezogen für 1 bis 180 Tage, ohne Aufhebung vor Fristablauf – kann das direkt im Spielerkonto tun. Eine unbefristete Spielsperre wird im schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Loterie Romande wendet vergleichbare Mechanismen an, mit kürzeren und längeren Fristen je nach Produkt. Beide Anbieter orientieren sich an der Gespa-Praxis und am Geldspielgesetz; sie sind nicht inhaltlich kongruent, aber beide erfüllen die Mindestanforderungen des BGS an Spielerschutz und Sperrregister.

Warum ein grosser Gewinn den Schutz nicht ausser Kraft setzt

Wer mit einem grossen Gewinn über dem Freibetrag konfrontiert wird, sollte den Schutzmechanismus neu justieren, nicht ausser Kraft setzen. Eine typische Reaktion ist der Versuch, den Gewinn «reinzuholen», indem man weiter spielt. Wer in einer solchen Situation bemerkt, dass das Spielverhalten aus dem Ruder läuft, kann eine Spielsperre aktivieren – und zwar ohne Wartezeit, weil das Geldspielgesetz eine Spielsperre gegen überverschuldete oder spielsüchtige Personen vorsieht (Art. 80-82 BGS). Die Spielsperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt sofort.

Eine freiwillige Spielsperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden; die Aufhebung ist mit einer spezialisierten Stelle abzustimmen. Eine Spielsperre ist eine medizinische und soziale Entscheidung, keine administrative – wer sie aktiviert, schützt sich vor sich selbst.

Die Einkommensteuer ist in dieser Frage unabhängig. Es gibt keinen Mechanismus, nach dem die ESTV einem Spielenden, der hohe Gewinne erzielt, einen Teil dieser Gewinne «wegen Überschuldung» erlässt. Wer den Freibetrag überschreitet, zahlt die Verrechnungssteuer oder deklariert den Gewinn korrekt.

Vergleich der Anbieter: Schweizer Bewilligung versus ausländische Lizenz

Anbieter Sitz und Bewilligung Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter / berichtete Lizenz
Swisslos Sporttip Interkantonale Lotteriegesellschaft mit Sitz in Basel, Produkt Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51); Aufsicht durch die Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel); Verbreitungsgebiet Deutschschweiz, Tessin, Liechtenstein
Loterie Romande Jouez Sport Interkantonale Lotteriegesellschaft, Produkt Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51); Aufsicht durch die Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande (Lausanne); Verbreitungsgebiet Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura
Sportaza Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Roobet Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BC.Game Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetFury Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Cloudbet Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet Ausländisch Keine Schweizer Bewilligung Nicht festgestellte Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Tabelle zeigt den wesentlichen Schnitt: Zwei Anbieter in der Schweiz mit voller Aufsicht durch die Gespa, acht ausländische Marken ohne jede Schweizer Bewilligung. Es gibt keine weiteren lizenzierten Schweizer Anbieter für Sportwetten; die Tabelle spiegelt die regulatorische Wirklichkeit, nicht eine Auswahl unter gleichwertigen Buchmachern.

Warum die Reihenfolge der Bewertung nicht überschätzt werden sollte

Die zwei Schweizer Anbieter sind nicht durch Marketing-Vorteile, sondern durch die rechtliche Konstruktion des Markts gesetzt. Sie haben kein Monopol, weil sie besser sind als die Konkurrenz, sondern weil das Geldspielgesetz sie als die einzigen zulässigen Veranstalter benennt. Wer Sportwetten in der Schweiz legal anbieten will, muss zu einem von beiden gehören.

Die ausländischen Anbieter können neben Werbung und Reputation in einzelnen Punkten sogar besser dastehen – höhere Quoten, mehr Märkte, mehr Wettarten. Wer aber in der Schweiz wohnt und dort einen Gewinn versteuern muss, hat am Ende einen ganz anderen Mechanismus als bei den einheimischen Anbietern. Es geht also nicht darum, welcher Anbieter die «besseren Quoten» hat, sondern welcher Mechanismus bei einem grossen Gewinn greift.

Wo Schweizer Spieler die ausländischen Anbieter antreffen

Die acht ausländischen Anbieter in der Liste sind über Werbung im Internet, über Affiliate-Links in Sportmedien und über Empfehlungen aus dem EU-Raum erreichbar. Wer in der Schweiz auf eine solche Plattform stösst, sollte drei Dinge prüfen: die DNS-Sperre der Gespa, die Zugehörigkeit zum schweizweiten Sperrregister und die eigene Bereitschaft, einen ausländischen Gewinn in der Steuererklärung zu deklarieren. Domains auf der Gespa-Sperrliste werden von Schweizer Internetprovidern per DNS geblockt; das Verfahren umgehen die Anbieter durch «Domain-Hopping», also das schnelle Wechseln auf neue Domains.

Die gesetzliche Strafbarkeit liegt beim Anbieter, nicht beim Spielenden. Wer also bei einem gesperrten Anbieter spielt, macht sich nicht strafbar; er riskiert aber die fehlende Aufsicht und die fehlende Sperre im Konfliktfall. Ein Gewinn aus einem ausländischen Anbieter wird vom Spielenden in der Schweiz nach der Praxis mehrerer Kantone als vollumfängliches Einkommen versteuert – unabhängig davon, ob die Gespa den Anbieter auf der Sperrliste führt.

Swisslos Sporttip

Swisslos ist der Veranstalter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Der Sitz in Basel ist Sitz der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, die Sporttip gemeinsam mit anderen Grossspielen führt. Die Online-Teilnahme an Sporttip ist nur Spielenden mit Wohnsitz im Swisslos-Vertragsgebiet möglich; eine Registrierung verlangt einen gültigen Ausweis, eine Wohnsitzbestätigung und die Bestätigung, dass keine Spielsperre besteht. Eine einzige Person darf ein einziges Konto führen.

Die wichtigsten Spielregeln und Limits

Die Sporttip-Spielregeln (aktuell Version 4.2) legen die Wetthöhen fest: Mindesteinsatz CHF 1 pro Einzel- und Kombinationswette, Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos behält sich vor, die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei Livewetten können die Limits anders liegen. Eine Auszahlung erfolgt nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers; anonymes Auszahlen und Kryptowährungen sind nicht möglich.

Sporttip deckt das Spektrum der Schweizer Sportwetten ab: Super League, Challenge League, National League A und B, ausgewählte europäische Top-Ligen, internationale Turniere und Grossanlässe wie Eishockey-Weltmeisterschaften und Fussball-Europameisterschaften. Frauenfussball und andere Frauensportarten sind im Spielangebot enthalten, soweit die Gespa-Liste sie führt; die Liste legt fest, welche Wettbewerbe bewilligt sind, und Qualifikationsspiele sind nur dann enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.

Wie der Gewinn besteuert wird

Wer bei Sporttip einen Gewinn über dem Freibetrag verbucht, zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % auf den übersteigenden Teil direkt ab. Das Unternehmen stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; diesen Beleg braucht der Spielende, um die Steuer später über die Steuererklärung zurückzufordern. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; Swisslos behält 35 % davon, also CHF 17’500, ein und zahlt den Rest von CHF 1’032’500 aus.

Die Besteuerung auf kantonaler Ebene hängt vom Wohnsitzkanton ab. Es ist Sache des Spielenden, den Gewinn korrekt in der Steuererklärung zu deklarieren; Swisslos leistet dazu nur den Verrechnungssteuerausweis, nicht die Steuererklärung selbst. Wer sich unsicher ist, ob der kantonale Freibetrag ebenfalls überschritten ist, fragt die zuständige kantonale Steuerverwaltung.

Swisslos ist die erste Adresse für die Deutschschweiz; die anderen sieben ausländischen Anbieter in der Vergleichsliste können nicht mit einer Schweizer Bewilligung aufwarten und bieten damit weder die Verrechnungssteuer-Mechanik noch die Schweizer Aufsicht. Wer in der deutschsprachigen Schweiz wohnt und auf eine breite Palette an Sportwetten mit gesicherter steuerlicher Behandlung Wert legt, kommt an Swisslos nicht vorbei.

Was den Anbieter für die Steuerfrage auszeichnet

Sporttip ist seit der BGS-Reform der etablierte Anbieter für die Deutschschweiz; der Vorteil in der Steuerfrage liegt in der klaren Mechanik. Gewinne unter dem Freibetrag werden ohne weitere Schritte ausgezahlt; Gewinne über dem Freibetrag lösen die Verrechnungssteuer direkt aus und werden automatisch dokumentiert. Der Verrechnungssteuerausweis wird mit dem Gewinn automatisch mitgeliefert, was die spätere Rückforderung erleichtert.

Die Sperrfrist und das Spielerkonto sind ebenfalls fix: Eine Spielsperre wird sofort wirksam und gilt im ganzen Register; wer eine Erhöhung der Verlustlimiten anstrebt, muss 72 Stunden warten. Diese Frist schützt davor, einen grossen Gewinn in derselben Sitzung auszugeben; sie ist Teil des Spielerschutzes.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande führt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura durch. Sie hat ihren Sitz in Lausanne (Avenue de Provence 14), beschäftigt 221 Mitarbeitende und betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Romandie. Wer in einem dieser sechs Kantone wohnt, kann sich online für Jouez Sport registrieren; wer in einem anderen Kanton wohnt, ist auf die persönliche Anmeldung an einer Verkaufsstelle angewiesen.

Produkt und Spielangebot

Jouez Sport folgt einer ähnlichen Logik wie Sporttip, mit dem Sortiment, das die Gespa-Liste für die Romandie vorsieht. Das Spitzensortiment umfasst die Schweizer Super League und Challenge League, die französische Ligue 1, weitere europäische Top-Ligen und internationale Grossanlässe. Wie bei Sporttip sind Frauenwettbewerbe nur enthalten, wenn die Gespa-Liste sie ausdrücklich führt; es gilt eine geschlossene Liste.

Die Verlustlimiten werden von der Loterie Romande nach den Vorgaben von Art. 87 VGS umgesetzt: Tages-, Wochen- und Monatslimits für den Einsatz, mit einer obligatorischen Festlegung vor der ersten Teilnahme. Senkungen gelten sofort, Erhöhungen erst nach 24 Stunden gemäss Gesetz; die Loterie Romande kann hier grosszügigere Fristen anwenden. Eine Spielsperre ist produktbezogen oder im schweizweiten Register möglich.

Was den Anbieter in der Steuerfrage auszeichnet

Wer bei Jouez Sport einen Gewinn über dem Freibetrag verbucht, durchläuft denselben Mechanismus wie bei Swisslos: Die Loterie Romande zieht die Verrechnungssteuer direkt ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Das gilt für jeden Wohnsitz in der Romandie; die interkantonale Aufteilung ändert daran nichts.

Die Logik ist mit Swisslos identisch: Wer unter dem Freibetrag bleibt, ist steuerfrei; wer darüber liegt, deklariert den Gewinn und holt die Verrechnungssteuer zurück. Die kantonale Praxis der Romandie ist nicht in jedem Punkt mit der Deutschschweiz identisch – etwa bei den Freibeträgen und bei der Frage der ausländischen Gewinne – aber die Mechanik ist es.

Die Loterie Romande ist die zweite Adresse unter den Schweizer Anbietern und die einzige für Spielende mit Wohnsitz in der Romandie. Wer in Freiburg oder Genf lebt, kann nicht bei Swisslos spielen, und umgekehrt; das ist die harte Trennung, die das BGS vorsieht.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Acht Anbieter in der Vergleichsliste haben keine Schweizer Bewilligung: Sportaza (Sportaza.com), DirectionBet (Directionbet.com), Roobet (Roobet.com), BC.Game, BetFury (betfury.ac), Cloudbet (Cloudbet.com), IviBet (Ivibet.com) und Fezbet (Fezbet.com). Sie sind über das Internet und über Affiliate-Marketing in der Schweiz erreichbar; ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen und werden dann per DNS geblockt. Die Gespa nennt das Vorgehen «Domain-Hopping», bei dem gesperrte Domains durch neue ersetzt werden.

Warum diese Anbieter getrennt von den Schweizer Anbietern stehen

Die mechanische Frage ist dieselbe: Was geschieht mit einem Gewinn? Bei einem Schweizer Anbieter läuft die Verrechnungssteuer-Maschinerie ohne Zutun des Spielenden; bei einem ausländischen Anbieter ist die Maschinerie ausser Betrieb. Der Gewinn fliesst auf das Spielerkonto beim Anbieter; der Spielende muss ihn in der Schweizer Steuererklärung deklarieren, gegebenenfalls vollständig versteuern (siehe Abschnitt über ausländische Gewinne) und gegenüber der Gespa-Aufsicht einen Konfliktfall ohne Schweizer Aufsicht austragen.

Die Anbieter werben mit «Willkommensboni», «risikofreien Wetten», «Cash-Out» und anderen Features. Keine dieser Werbeformen ist in der Schweiz für nicht bewilligte Anbieter zulässig (Art. 74 BGS); wer in der Schweiz mit einem solchen Bonus wirbt, kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 belangt werden (Art. 131 BGS). Dass die Plattform im Ausland diese Funktionen anbietet, ist dort zulässig; die Frage ist, wie der Spielende in der Schweiz sie nutzt.

Die einzelnen Anbieter im Überblick

Sportaza ist eine Online-Sportwettenplattform mit wachsendem Marktanteil in Europa. Ohne Schweizer Bewilligung; Gewinne sind nach der Thurgauer Steuerpraxis voll steuerbar.

DirectionBet richtet sich an europäische Wettkunden; ohne Schweizer Bewilligung; dieselbe Steuerfrage.

Roobet ist ursprünglich als Krypto-Casino gestartet und hat das Sportwettenangebot ausgebaut. Es akzeptiert Kryptowährungen, was in der Schweiz keine Spielbanken- oder Wettanbieter-Zahlungsmethode ist; ohne Schweizer Bewilligung.

BC.Game ist eine weitere Plattform mit Sportwetten und Casino, ursprünglich auf Kryptowährungen ausgerichtet; ohne Schweizer Bewilligung.

BetFury kombiniert Casino und Sportwetten mit Schwerpunkt Krypto; ohne Schweizer Bewilligung.

Cloudbet ist seit Jahren im Krypto-Wettmarkt tätig, mit Sportwetten und Casino; ohne Schweizer Bewilligung.

IviBet gehört zur Gruppe von Anbietern mit breitem Sportwetten- und Casinosortiment; ohne Schweizer Bewilligung.

Fezbet schliesslich ist ein weiterer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit Sport- und Casinoangebot.

Allen acht gemeinsam ist: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keine Verrechnungssteuer-Pflicht des Anbieters und damit die Frage der korrekten Deklaration beim Wohnsitzfinanzamt.

Wer profitiert vom Freibetrag – und wer nicht

Die Freibetragsregelung ist nicht symmetrisch. Wer bei einem Schweizer Anbieter spielt und unter dem Freibetrag bleibt, ist steuerfrei und hat nichts zu tun. Wer bei einem Schweizer Anbieter über dem Freibetrag liegt, zahlt 35 % Verrechnungssteuer, die zurückgefordert werden kann. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, ist in der Schweiz voll steuerpflichtig.

Die Personengruppen und ihre Situation

Gelegenheitsspielende, die einmal im Jahr einen grösseren Wettgewinn verbuchen, bleiben in aller Regel unter dem Freibetrag. Sie zahlen weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer; die Steuererklärung muss den Gewinn nicht enthalten. Damit ist die Frage steuerfreier Gewinne für sie praktisch beantwortet.

Vielspielende, die systematisch grössere Summen setzen und gelegentlich hohe Gewinne realisieren, kommen eher in die Nähe des Freibetrags. Sie sollten die Gewinne dokumentieren, um nicht plötzlich über dem Freibetrag zu landen und die Verrechnungssteuer nicht rechtzeitig anzufordern.

Vielflieger unter den Gewinnenden – also Personen, die berufsmässig oder mit sehr hohem Einsatz spielen – kommen regelmässig über den Freibetrag. Sie haben die Verrechnungssteuer-Pflicht als festen Posten und sollten die Verrechnungssteuerausweise sorgfältig aufbewahren.

Personen, die bei ausländischen Anbietern spielen, sind in jedem Fall deklariationspflichtig – unabhängig von der Gewinnhöhe. Die kantonale Steuerpraxis behandelt diese Gewinne als reguläres Einkommen.

Welche Kantone den höchsten Freibetrag setzen

Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 zeigt Freibeträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600, vereinzelt CHF 1’000’000. Für 2026 wird der Bundesfreibetrag CHF 1’071’000 betragen; die kantonalen Werte folgen mit eigener Logik.

Wer in einem Kanton mit hohem Freibetrag wohnt, hat die niedrigere Schwelle für die Steuerpflicht; wer in einem Kanton mit tiefem Freibetrag wohnt, kann schneller steuerbar werden. Es gibt keinen Kanton in der Schweiz, der den vollen Bundesfreibetrag übernimmt; die Bandbreite ist beträchtlich.

Die Frage ist nicht «welcher Kanton hat den höchsten Freibetrag» – wer die Wahl hat, wählt meist nicht den Kanton nach dem Freibetrag – sondern «welcher Freibetrag gilt für mich». Die kantonale Steuerverwaltung gibt die Antwort; die ESTV verweist für die kantonale Frage dorthin.

Wenn ein Gewinn über dem Freibetrag liegt: Praktische Schritte

Wer tatsächlich einen Gewinn über dem Freibetrag verbucht – sei es bei Sporttip, bei Jouez Sport oder allenfalls bei einem anderen Grossspiel – hat eine kleine Abfolge von Schritten zu gehen. Sie ist nicht kompliziert, aber sie muss vollständig sein.

Schritt für Schritt durch die Verrechnungssteuer

Zuerst erhält der Spielende vom Anbieter den Verrechnungssteuerausweis. Er dokumentiert den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil und die einbehaltene Verrechnungssteuer. Zweitens deklariert der Spielende den Gewinn in der ordentlichen Steuererklärung, sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene; auf Bundesebene mit dem Freibetrag von CHF 1’071’000, auf kantonaler Ebene mit dem Freibetrag des betroffenen Kantons. Drittens stellt der Spielende einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer; die ESTV erstattet sie zurück, sofern die übrige Steuererklärung den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil nicht übersteigt.

Im Kanton Thurgau und in den meisten anderen Kantonen ist das Verfahren ähnlich: Der Gewinn wird in der Steuererklärung deklariert, die Verrechnungssteuer wird zurückgefordert. Die Mitarbeit der kantonalen Steuerverwaltung ist nötig, weil die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern in getrennten Verfahren veranlagt werden.

Der typische Fehler im Verfahren

Der häufigste Fehler ist, die Verrechnungssteuer als endgültige Steuer zu behandeln und auf die Rückforderung zu verzichten. Wer das tut, hat am Ende des Steuerjahres einen fiktiven Verlust. Das ist nicht trivial: Wer im betroffenen Jahr ein signifikantes Einkommen hat, kann unter Umständen den verrechnungssteuerpflichtigen Gewinn gegen dieses Einkommen aufrechnen und damit auf eine Rückzahlung verzichten.

Ein zweiter Fehler ist, den Gewinn nicht in der Steuererklärung zu deklarieren, weil er aus einer ausländischen Plattform stammt. Die kantonale Steuerpraxis verlangt die Deklaration auch dann, wenn der Anbieter keine Schweizer Bewilligung hat und die Verrechnungssteuer nicht abgezogen wurde.

Wo die Unterstützung zu finden ist

Die ESTV ist für die verrechnungssteuerlichen Fragen zuständig, insbesondere die Frage, wie die Verrechnungssteuer zurückgefordert wird. Für die einkommensteuerliche Seite ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; sie entscheidet, ob der Freibetrag überschritten ist, wie der Einsatz abgezogen wird und wie sich kantonales und bundesrechtliches Verfahren zueinander verhalten.

Im Streitfall steht der Rechtsweg offen: Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung, Beschwerde beim kantonalen Verwaltungs- oder Steuerrekursgericht, allenfalls Beschwerde beim Bundesgericht. Wer einen grossen Gewinn verbucht und sich unsicher ist, sollte frühzeitig eine Steuerberatung einschalten.

Was die ESTV konkret sagt – und was sie nicht sagt

Die ESTV klärt in ihren Publikationen die verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne aus Geldspielen. Sie nennt den Freibetrag, den jährlichen Ausgleich und die Verrechnungssteuer von 35 %. Sie schreibt aber auch, dass Fragen zur Einkommenssteuer an die kantonalen Steuerbehörden gehen. Damit ist das Nebeneinander von Bundes- und Kantonalsteuerrecht dokumentiert.

Was die ESTV über ausländische Gewinne sagt

Die ESTV formuliert es knapp: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerbar sind; Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer. Damit ist die Seite der Verrechnungssteuer für ausländische Gewinne neutral; die kantonale Steuerpflicht ist eine andere Frage.

Das heisst: Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt und in der Schweiz wohnt, bekommt keine Verrechnungssteuer abgezogen – die ESTV hat keine Handhabe, weil der Anbieter in der Schweiz keine Verrechnungssteuer abführen kann. Die kantonale Steuerverwaltung hingegen darf den Gewinn als Einkommen besteuern, soweit die kantonale Praxis das vorsieht.

Was die kantonale Praxis konkret sagt

Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer als vollumfängliches Einkommen steuerbar. Damit ist die kantonale Position klar; die Frage ist, ob andere Kantone gleich verfahren. Die Antwort lautet: in der Regel ja, aber mit unterschiedlichen Freibeträgen und Modalitäten.

Wer die Frage für seinen Kanton klären will, wendet sich an die kantonale Steuerverwaltung. Wer den konkreten Fall mit einem grossen ausländischen Gewinn hat, zieht eine Steuerberatung bei.

Häufig gestellte Fragen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Ja, ein einzelner Gewinn aus Grossspielen wie Sportwetten ist bei der direkten Bundessteuer bis zum Freibetrag steuerfrei. Ab 1. Januar 2026 beträgt der Bundesfreibetrag CHF 1’071’000; nur der Teil darüber wird besteuert. Für die meisten Wettgewinne im Alltag bleibt die Frage damit praktisch belanglos, weil sie deutlich unter dem Freibetrag liegen. Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr oder Steuererklärung.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der Bundesfreibetrag wird jährlich an die Teuerung angepasst und beträgt ab 2026 CHF 1’071’000. Er betrug CHF 1’000’000 (2019 bis 2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024) und CHF 1’070’400 (2025). Die Kantone setzen eigene Freibeträge für ihre Staats- und Gemeindesteuern; sie liegen je nach Kanton und Jahr zwischen rund CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600. Der Bundeswert und der kantonale Wert sind getrennt anzuwenden.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Liegt ein Gewinn über dem Freibetrag, zieht der bewilligte Schweizer Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % auf den übersteigenden Teil direkt ab. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Bundesfreibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 steuerbar; die Verrechnungssteuer darauf beträgt CHF 45’150. Diese lässt sich über die Steuererklärung vollständig zurückfordern, wenn der verrechnungssteuerpflichtige Anteil deklariert wird.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung fliesst keine Verrechnungssteuer; die kantonale Steuerpraxis behandelt diese Gewinne aber als vollumfängliches Einkommen steuerbar – unabhängig vom Betrag. Im Kanton Thurgau formuliert die Steuerpraxis das eindeutig; in den übrigen Kantonen gilt Vergleichbares. Wer bei einem solchen Anbieter spielt, muss den Gewinn in der Schweizer Steuererklärung deklarieren.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz; der volle Einsatz wird platziert. Die einzige Abzugsposition ist die Verrechnungssteuer auf den Teil eines Gewinns über dem Freibetrag. Eine ausländische «Wettsteuer» wie sie in Deutschland auf den Bruttoeinsatz erhoben wird, gibt es bei den Schweizer Anbietern nicht – wohl aber bei ausländischen Anbietern, und dort zusätzlich zur Schweizer Einkommenssteuer.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, aber nur beschränkt. Bei der direkten Bundessteuer sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abzugsfähig, höchstens CHF 5’400 für die Steuerperiode 2025 und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei den Staats- und Gemeindesteuern variiert die Regelung; der Kanton Thurgau wendet pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn an, höchstens CHF 5’000. Der Abzug greift nur im steuerbaren Bereich, also nicht bei Gewinnen unter dem Freibetrag.

Inhalt erstellt vom Team «asiahandicapch»