Hunderennen-Wetten in der Schweiz: was die Bewilligung erlaubt und was sie ausschliesst

Updated Oktober 2026
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Oktober 18, 2026 · geprüft gegen die Gespa-Liste zugelassener Sportarten und Wettarten sowie das öffentliche Register der Veranstalterbewilligungen.

Eine leere ovale Sandbahn liegt unter Flutlicht, am Rand verläuft ein niedriger Zaun und der Himmel ist tiefblau.
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von.

Wer in der Schweiz auf Hunderennen setzen will, fragt zuerst nach der Strecke, nach der Tagesform der Hunde und nach der Quote. Die wichtigere Frage steht weiter vorne: ob die Wette überhaupt angeboten werden darf. Die Schweiz lässt Sportwetten nur zwei Veranstaltern, und beide halten sich an eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Wettarten, auf der Hunde nicht auftauchen. Wer dennoch einen Wettschein über ein Hunderennen sieht, bekommt ihn fast immer von einer Seite ohne Schweizer Bewilligung. Diesen Unterschied trägt der Text von Anfang an mit.

Grundlagen: was Hunderennen als Wettstoff sind und was sie in der Schweiz wären

Hunderennen im Wett Sinn sind Rennen, bei denen Hunde eine ovale oder gerade Bahn laufen und auf den Ausgang gewettet wird. Greyhound-Rennen in Irland, Grossbritannien und Australien sind das bekannteste Beispiel; daneben existieren Rennbahnen mit Windhund- und Whippet-Sprints im privaten Rahmen. Wer auf den Sieger, auf Platzierungen, auf die Zeit oder auf Kombinationen mehrerer Rennen setzt, nutzt die üblichen Rennsport-Märkte – Siegwette, Platzwette, Each-Way, Exacta und Trifecta.

Inhaltlich ist das Rennen banal. Was es in der Schweiz macht, ist die Schnittfläche dreier Regeln, die im Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) stehen: es ist eine Sportwette, es ist ein Grossspiel, und es braucht einen Veranstalter mit Schweizer Bewilligung. Auf Hunderennen allein lässt sich daraus noch nichts schliessen – Verbote stehen im Gesetz keine, die Regel ist die Bewilligungspflicht und die Liste.

Die Liste, die das Sortiment bestimmt, ist die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten (Stand 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Sie ist abschliessend: was nicht drauf steht, darf nicht angeboten werden. Sie führt Fussball, Eishockey, Tennis und andere Sportarten auf, und sie enthält keine Zeile für Hunderennen. Auch im Abschnitt für Trainingsläufe, der separat ausgeschlossen wäre, fehlt die Disziplin. Die Folge ist eindeutig – nicht weil das Gesetz Hunderennen ausdrücklich verbietet, sondern weil kein Bewilligungsinhaber diese Veranstaltung in das eigene Programm nehmen darf. Beide Veranstalter sind denn auch im öffentlichen Register der Gespa ausschliesslich mit den Wettprogrammen geführt, die ihre Bewilligung deckt.

Die Konsequenz lässt sich konkret fassen. Wer in der Schweiz auf Hunderennen wetten will, hat drei Möglichkeiten – keine davon ist ein Wettangebot aus dem Inland.

Wer ein Hunderennen bewetten will, hat also keinen schweizerischen Weg. Wer auf einem Schweizer Wettschein überhaupt ein Rennen sucht, sucht es auf einer Sand- oder Grasbahn im Fussball, im Eishockey oder im Radsport – und dort sind die Märkte Sieger, Platz, Tore, Zeit, Handicap und Kombiwette über mehrere Rennen. Die Hunderennen-Märkte selbst leben ausschliesslich bei ausländischen Anbietern.

Rechtslage in der Schweiz: warum «nicht erlaubt» ein anderes Wort als «verboten» ist

Die Rechtslage beginnt nicht beim Hunderennen, sondern beim Grossspiel. Online-Sportwetten sind Grossspiele im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern – sie überwacht Lotterien und Sportwetten, nicht die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Das Geldspielkonkordat ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und gibt der Gespa den Rahmen.

Ein Briefkasten aus Metall hängt an einem Holzzaun, dahinter liegt ein Garten im Morgennebel.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Eine Bewilligung braucht zwei Schichten. Eine Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) trägt der Organisator; für jedes einzelne Spiel – also jede Sportart, jede Wettart, jede virtuelle Veranstaltung – braucht es eine zusätzliche Spielbewilligung (Art. 22–25 BGS). Die Bewilligung gilt nach Art. 4 BGS «nur in der Schweiz»: eine ausländische Lizenz hat hier kein Gewicht, eine Schweizer Bewilligung wirkt nicht im Ausland. Die Kantone haben die Zahl der Bewilligungsinhaber für Lotterien und Sportwetten bei zwei gedeckelt. Es gibt keinen Antrag auf eine dritte Stelle, und es ist im öffentlichen Register der Gespa keine dritte eingetragen.

Die beiden Inhaber decken das Land in geografischen Halbkreisen ab. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; online-Konto nur mit Wohnsitz in diesem Vertragsgebiet. Loterie Romande bedient die Westschweiz mit den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; das passt zu 2’350 Verkaufsstellen und rund 221 Mitarbeitenden, die die Loterie Romande selbst nennt. Wer dort wohnt, kann sich nur bei ihr anmelden – nicht bei Swisslos.

Die Liste der erlaubten Sportarten und Wettarten ist die Engstelle. Stand 10.09.2026 führt sie eine Auswahl olympischer und nicht-olympischer Sportarten, dazu eine Reihe explizit aufgeführter Wettarten je Disziplin. Hunderennen ist keine Sportart in diesem Sinn; die Liste kennt keinen Windhund-Rennsport. Die Gespa bestätigt die Liste als abschliessend: nur was erscheint, darf im beworbenen Programm sein. Eine Wette auf ein Ereignis, das nicht gelistet ist, ist nicht einfach «schlecht gemanagt» – sie ist rechtlich nicht im Sortiment.

Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind im Gesetz nicht zugelassen. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Eine Ecke-Karte oder eine Rote Karte im Fussball ist eine Wettart, die in der Liste auftaucht; Hunderennen ist nicht da. Was fehlt, fällt durch.

Werbung und Promotion sind in der Sache mitgeregelt. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht Minderjährige oder gesperrte Personen ansprechen (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Glücksspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Gratiswetten und Gratisspielguthaben aus Promotionen brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) – 2025 hat die Gespa 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Diesen Punkt beachtet der Text nur, weil er den Unterschied zwischen Inland und Ausland markiert.

Die strafrechtliche Seite hält der Inland-Täter und nicht der Spieler. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft – das Bundesgericht hat das wiederholt so entschieden. Aber: Im Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und das ist der Punkt, an dem ein scheinbar harmloser Klick Geld kostet.

Spielerschutz: was die Bewilligung mitbringt und was bei ihr fehlt

Spielerschutz im Schweizer Sportwettensystem ist eine Mischung aus Selbstbestimmung und Pflichten des Veranstalters. Die staatliche Seite gibt den Rahmen, der Veranstalter setzt ihn um. Wer die Schutzmechanik versteht, versteht zugleich, warum eine ausländische Seite nicht «gleich sicher, nur anders lizenziert» ist – sie hat diese Mechanik schlicht nicht.

Ein Wanderweg führt zwischen hellen Birken bergauf, Sonnenstrahlen fallen durch das Laub auf den Boden.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9'999, unter 21 Jahren CHF 1'000).

Mindestalter 18, ein Konto pro Person. Sporttip-Wetten sind ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind ausgeschlossen. Die Online-Registrierung bei Swisslos verlangt 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und ein einziges Konto pro Person. Die Identität wird über den hochgeladenen Ausweis geprüft und gegen Adressdatenbanken abgeglichen. Für Loterie Romande gilt Entsprechendes im eigenen Vertragsgebiet. Wer von einer ausländischen Seite stattdessen nur eine E-Mail-Adresse und ein Passwort verlangt bekommt, hat damit einen ersten klaren Hinweis.

Verlustlimiten selbst setzen, mit klaren Regeln. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme setzt der Spielende Verlustlimiten für 1 Tag, 7 Tage und 30 Tage. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999 pro Periode; unter 21 Jahren gilt die Hälfte, CHF 1’000. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das ist die Schutzlogik hinter der Wartefrist. Zusätzlich gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für je 30 Tage. Das Gesetz verlangt das (Art. 87 VGS), lässt die Höhe aber beim Veranstalter. Swisslos und Loterie Romande setzen die gleichen Obergrenzen.

Spielsperre ist ein Produkt, kein Knopf. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne vorzeitige Aufhebung. Eine unbefristete Sperre wird im schweizweiten Sperrregister eingetragen und gilt zugleich für die Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie für Liechtenstein. Das Gesetz sieht eine Aufhebung frühestens nach drei Monaten vor (Art. 84 VGS), mit Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS); eine freiwillige Pause von bis zu sechs Monaten muss jeder Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Testkäufe der Gespa 2025 geben dem ein nüchternes Bild. An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Versuchen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Der Punkt wird hier nicht verschwiegen, weil er den Leser vor einer falschen Sicherheit bewahrt. Auch das bewilligte System ist nicht lückenlos.

Steuerlich bleibt das Inland einfach, das Ausland kantonal verschieden. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Freibetrag pro Einzelgewinn. Der Bund setzt die Schwelle ab dem 1. Januar 2026 auf CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); die Kantone haben eigene Schwellen, die je nach Kanton anders liegen. Über der Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die der Spielende über die Steuererklärung zurückholen kann. Der typische Wettgewinn liegt unter der Schwelle, also keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Ausländische Gewinne kennen keine Schweizer Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis ist uneinheitlich: der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als steuerbares Einkommen. Eine pauschale Aussage lohnt nicht; der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung weiss es genau.

Bezahlung läuft ausschliesslich namensgleich. Gewinne und Guthaben werden auf ein Bank- oder Postkonto im Namen des Spielenden überwiesen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Kryptowährungen sind im bewilligten System nicht möglich; Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ausländische Seiten, die in Bitcoin oder in einer Wallet auszahlen, ignorieren diese Regel schlicht. Es gibt kein Schweizer Payment-Block-Tool gegen unbewilligte Wettseiten: Banken und Karten sperren Zahlungen dorthin nicht automatisch.

Bewilligte Veranstalter und der Vergleich: wer in der Schweiz wetten darf

Der Vergleich kann auf einer Seite nur zehn Namen sauber zueinander in Beziehung setzen, wenn das Spielfeld beschrieben ist. Die ersten zwei sind die zugelassenen Schweizer Veranstalter; die anderen acht haben keine Schweizer Bewilligung und werden zum Vergleich aufgeführt, weil Schweizer Spieler ihnen im Netz begegnen. Was sie teilen, ist die fehlende Schweizer Bewilligung; was sie unterscheidet, ist die Ausgestaltung im Ausland, über die hier keine Aussagen gemacht werden.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalter und gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung nach BGS (Veranstalter- und Spielbewilligung) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung nach BGS (Veranstalter- und Spielbewilligung) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne; Aufsicht Gespa
HighFlyBet keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
Playzilla keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
Rainbet keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
WirWetten keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
PowBet keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
Rabona keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
myBet keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar
22Bet keine Veranstalter und Lizenz im Sitzstaat nicht feststellbar

Die zwei Bewilligten decken die Schweiz vollständig ab, kantonal getrennt, und führen kein Hunderennen. Die acht Namen ohne Bewilligung sind in der Schweiz nicht zugelassen, sind im öffentlichen Register nicht eingetragen und fallen unter dieselbe rechtliche Einordnung; über ihr jeweiliges Wettprogramm, ihre Limits und ihre Auszahlungsmodalitäten ist hier nichts zu sagen.

Bewilligte Veranstalter im Detail

Swisslos Sporttip – das Programm der Deutschschweiz, von Tessin bis Liechtenstein. Swisslos veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Programm enthält keine Hunderennen, weil die Gespa-Liste diese Sportart nicht führt; mit dem Inhalt, den die Liste führt, ist Sporttip ein klassisches Mainstream-Angebot. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette; Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen. Cash-Out ist möglich, online und live, für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, aber nur als volles Cash-Out, ohne Teilauszahlung, und Swisslos garantiert nicht, dass Cash-Out für jeden Markt verfügbar ist. Der Kombiboost gilt online für Prematch, Live und Systemwetten ab vier Voraussagen mit Mindestquote 1.50 und liegt bei 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Quoten- und Profitboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage und sind pro Person einmal nutzbar. 2025 hat Swisslos von den Spielbanken und Sportwetten einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet, davon CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, gerichtet an Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; CHF 109 Mio. stammten aus Sportwetten, 2024 waren es CHF 122 Mio. Verfügbar ist Sporttip über die Swisslos-Website und die Sporttip App (iOS, Android); ein in der App gebauter Wettschein kann per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Verdikt: für Deutschschweizer, Tessiner und Liechtensteiner die einzige legale Adresse; Hunderessen sucht man hier trotzdem vergebens.

Loterie Romande Jouez Sport – das Programm der Westschweiz mit Sitz in Lausanne. Die Loterie Romande ist die zweite Säule des Schweizer Wettmonopols. Sie betreibt Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und gibt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, an. Das Vertriebsnetz zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz bei rund 221 Mitarbeitenden. Auch hier gibt es keine Hunderennen, auch hier nicht, weil die Liste sie nicht führt. Wo Daten zu Limits, Quotenboosts oder Cash-Out direkt aus den Spielregeln verfügbar wären, sind sie für die Westschweizer Plattform hier nicht aufgeführt; die einheitlichen Spielerschutzregeln (Mindestalter 18, Verlustlimiten, Spielsperre, ein Konto pro Person) gelten im selben Rahmen wie bei Swisslos. Verdikt: für die Romandie die einzige legale Adresse; im Sortiment dasselbe Bild wie bei Swisslos – keine Hunderennen.

Anbieter ohne Schweizer Bewilligung im Überblick

HighFlyBet. Keine Schweizer Bewilligung; ein Veranstalter oder eine Lizenz im Sitzstaat ist hier nicht feststellbar. Diese Seite gehört in die Gespa-Sperrliste, sobald sie in der Schweiz beworben oder genutzt wird; Domains werden von Schweizer Internetanbietern per DNS-Sperre blockiert, die Sperre wird ersetzt, sobald die Domain wechselt. Über das Wettprogramm, Limits, Quoten, Sprachen, Zahlungsmethoden oder Auszahlungszeiten sagt die Bewilligungslage nichts – nur, dass die Seite nicht zur Schweizer Prüfung gehört. Verdikt: keine Schweizer Vertragsbeziehung; im Inland ohne Hunderennen irrelevant, im Ausland ohne Schweizer Schutz.

Playzilla. Ohne Schweizer Bewilligung; die Höhe und Art der ausländischen Lizenz sind hier nicht feststellbar. Operiert ohne Schweizer Aufsicht; Domains in der Schweiz fallen unter die DNS-Sperre. Über Marktangebot, Bonusstruktur, Wettprogramm und Auszahlung sind hier keine Aussagen möglich, weil die Basis fehlt. Verdikt: die rechtliche Lage trägt die Seite, das Spielerschutz-Inventar nicht.

Rainbet. Ohne Schweizer Bewilligung; Lizenz im Sitzstaat hier nicht feststellbar. Gespa-Sperrliste greift, sobald die Domain in der Schweiz auffällt. Über Wettprogramm, Quoten, Limits und Bedingungen wird hier nichts ausgesagt. Verdikt: fehlende Schweizer Bewilligung, fehlende Schweizer Schutzmechanik – das genügt.

WirWetten. Ohne Schweizer Bewilligung; Sitzstaat und Lizenz hier nicht feststellbar. Gespa-Sperrliste greift. Über Programm, Quoten und Bedingungen wird hier nichts ausgesagt. Verdikt: gleiche Einordnung wie die übrigen Namen ohne Bewilligung.

PowBet. Ohne Schweizer Bewilligung; Lizenz im Sitzstaat hier nicht feststellbar. Gespa-Sperrliste greift. Verdikt: Programm und Schutzmechanik ausserhalb der Schweizer Prüfung.

Rabona. Ohne Schweizer Bewilligung; Lizenz im Sitzstaat hier nicht feststellbar. Gespa-Sperrliste greift. Verdikt: gleiche Einordnung.

myBet. Ohne Schweizer Bewilligung; es gibt keine Schweizer Aufsicht. Die Gespa führt die Domain auf ihrer Sperrliste, sobald sie aktiv wird. Über Wettangebot oder Auszahlungsmodalitäten ist hier nichts auszusagen. Verdikt: keine legale Basis, kein Schweizer Spielerschutz.

22Bet. Ohne Schweizer Bewilligung; die Lizenzverhältnisse sind in der Schweiz nicht anerkannt. Die Domain unterliegt der DNS-Sperre der Gespa. Über die Seite selbst ist hier nichts auszusagen. Verdikt: keine Vertragsbeziehung nach Schweizer Recht.

Was eine Wette kostet – die Marge im Beispiel

Eine Wette kostet mehr, als die Quote zeigt. Die offizielle Quote auf einen Ausgang ist die Auszahlung, nicht der faire Wert: der Buchmacher behält einen Anteil, der sich an allen Ausgängen zusammen ablesen lässt. In einem Zwei-Wege-Markt mit zwei gleichwertigen Ausgängen und Quoten von je 1,90 liegt die Auszahlungsquote – der Anteil der Einsätze, den der Markt im Erwartungswert wieder ausschüttet – bei rund 95 %; die Marge ist die Differenz zu 100 % und liegt bei rund 5 %. Wer im Durchschnitt 100 Franken setzt, bekommt rund 95 Franken zurück; die übrigen 5 Franken bleiben beim Veranstalter. Die Rechnung folgt der Formel Auszahlungsquote = 1 / (1/Quote₁ + … + 1/Quote_n), gezogen über alle Ausgänge eines Marktes, und die Marge = 100 % − Auszahlungsquote.

Die Marge ist ein Mittelwert über viele Wetten; sie ist keine Prognose für eine einzelne Wette. Eine konkrete Wette gewinnt zum vollen Quote oder verliert zum Einsatz. Über das Beispiel hinaus sind reale Märkte nicht symmetrisch: die Quote auf den Favoriten ist kürzer, auf den Aussenseiter länger, und die Auszahlungsquote bleibt dasselbe Mass, an dem die Marge entlangläuft. Mit den Zahlen 1,90 / 1,90 liegt die Marge bei rund 5 %, ungefähr – gerechnet für einen theoretischen Zwei-Wege-Markt ohne Steuern, ohne Buchmacher-Spread und ohne Sonderfälle wie tote Hitze. Die konkrete Schweizer Marge von Sporttip auf einer einzelnen Sportart ist hier nicht feststellbar; die Gespa veröffentlicht keine marktscharfen Margen. In Schweizer Vergleichsmärkten bewegen sich Margen auf populären 1X2-Märkten typischerweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich, auf exotischeren Märkten höher. Eine seriöse Aussage braucht einen konkreten Markt und einen konkreten Zeitpunkt.

Häufige Fragen zu Hunderennen-Wetten und Schweizer Bewilligung

Sind Wetten auf Hunderennen in der Schweiz erlaubt?

Erlaubt im Sinne von «legal angeboten» nein, weil die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten und Wettarten vom 10.09.2026 die Disziplin nicht führt. Es ist nicht eigens verboten, aber keiner der zwei Bewilligungsinhaber – Swisslos und Loterie Romande – darf sie ins Programm nehmen. Wer dennoch ein Hunderennen bewettet, spielt ausserhalb der Schweizer Bewilligung und damit ausserhalb des Schweizer Schutzes.

Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten?

Nur die zwei Inhaber der Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS: Swisslos (Deutschschweiz, Tessin, Liechtenstein) und Loterie Romande (Westschweiz). Die Kantone haben die Zahl der Anbieter für Lotterien und Sportwetten bewusst auf zwei gedeckelt; eine ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz kein Gewicht, und Werbung für nicht bewilligte Glücksspiele ist nach Art. 74 Abs. 3 mit Busse bis CHF 500’000 belegt.

Wie berechnet sich der Gewinn aus Einsatz und Quote, und was macht die Marge?

Der Gewinn einer Einzelwette ist Einsatz mal Quote. Bei einer Kombinationswette multiplizieren sich die Einzelquoten zur Gesamtquote, und der Gewinn ist Einsatz mal Gesamtquote. Sporttip rundet den Gewinn auf zwei Nachkommastellen und dann auf 5 Rappen genau ab. Die Marge ist der Anteil, den der Buchmacher über die Quoten einbehält – nicht der Gewinn des Spielenden.

Was passiert bei einer abgesagten Veranstaltung?

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage die Quote 1.00. Wer das vor dem Spiel beachtet, sieht im Wettschein, dass die Quote 1.00 den Einsatz zurückgibt, ohne Gewinn. Verlorene Einsätze werden nach derselben Logik behandelt.

Welche Verlustlimiten gelten, und wie funktioniert die Spielsperre?

Vor der ersten Teilnahme werden Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt, Obergrenze CHF 9’999 pro Periode, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Spielsperre ist produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst einrichtbar, ohne vorzeitige Aufhebung; eine unbefristete Sperre wird ins Schweizer Sperrregister eingetragen und gilt zugleich für Casinos und Liechtenstein. Die Aufhebung einer unbefristeten Sperre ist frühestens nach drei Monaten möglich, unter Einbezug einer Fachstelle.

Welche Folgen hat eine Wette auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung, auch steuerlich?

Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt kein Schweizer Sperrregister und keine Schweizer Beschwerdestelle. Steuerlich kennen Gewinne aus ausländischen Grossspielen keine Schweizer Verrechnungssteuer; die kantonale Praxis ist uneinheitlich – Thurgau behandelt solche Gewinne unabhängig vom Betrag als steuerbares Einkommen, andere Kantone mildern. Wer den Punkt vermeiden will, fragt den Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Inhalt erstellt vom Team «asiahandicapch»