Neue Wettanbieter Schweiz 2026: Lizenz, Quoten, Fallstricke

Updated Oktober 2026
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Wer in der Schweiz nach einem ganz neuen Sportwettenanbieter sucht, stösst rasch auf eine ungewohnte Lage. Auf dem Papier gibt es den Markt gar nicht so, wie ihn viele Suchende erwarten. Eine Bewilligung für Sportwetten als Grossspiel halten von Rechts wegen nur zwei Veranstalter: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Alles, was ausserhalb dieser beiden Namen auftaucht und sich «neu» nennt, ist entweder ein neues Produkt genau dieser beiden Veranstalter oder eine ausländische Seite, die in der Schweiz über keine Bewilligung verfügt. Dazwischen liegt ein Spielfeld, auf dem Werbung, Sperrlisten und ein fehlender Rechtsschutz den Alltag prägen.

Ein leerstehendes Ladenlokal mit grossen Schaufenstern und kahlen Regalen in einer ruhigen Strasse beim ersten Tageslicht.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Stand: Oktober 18, 2026 · Geprüft gegen die Gespa-Veröffentlichung der zugelassenen Sportarten und Wettbewerbe (Version 10.09.2026) sowie die Bedingungen der beiden bewilligten Veranstalter.

Diese Seite geht der Frage nach, was «neu» in der Schweizer Sportwettenlandschaft überhaupt bedeuten kann, welche Seite als Bewilligte oder als Offshore-Anbieter gilt und wie sich die wenigen Auswahlmöglichkeiten für eine bestimmte Spielerin oder einen bestimmten Spieler entscheiden. Die Vergleichskriterien sind Quoten, Auszahlungsweg, Spielerschutz und steuerliche Folgen — nicht ein Bonus, den kein Schweizer Veranstalter freiwillig auf den Tisch legt, ohne dass die Gespa zugestimmt hat.

Was «neu» auf dem Schweizer Wettmarkt heisst

Der Schweizer Wettmarkt trägt seine Knappheit nicht zufällig. Die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die IKV 2020, hat die Zahl der zugelassenen Veranstalter für Lotterien und Sportwetten begrenzt. Swisslos bedient das deutschsprachige Gebiet samt Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Wer dort wohnt, hat genau einen Online-Zugang zum Sportwettenangebot seines Veranstalters — und keinen anderen mit Schweizer Bewilligung.

Terrassierte Weinberge über einem See im Morgendunst, am Ufer liegt ein kleines Dorf.
Die Loterie Romande zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone.

Ein Anbieter, der sich «neu» nennt, kann demnach dreierlei sein: ein neues Produkt der beiden Bewilligten selbst, etwa eine neue Wettart oder eine neue Funktion innerhalb von Sporttip oder Jouez Sport, oder ein ausländischer Anbieter, der auf dem Schweizer Markt wirbt, ohne eine hiesige Bewilligung zu besitzen. Drittens kann es sich um einen Marktauftritt handeln, der zwar neu in der Wahrnehmung ist, aber schon länger besteht und einfach neu beworben wird. Eine Marktnische, in der ein zusätzlicher Schweizer Veranstalter um eine Bewilligung nachsucht, ist derzeit nicht sichtbar.

Wer hier nach «Bewilligung» fragt, sollte den Rechtsbegriff kennen: Im Geldspielgesetz BGS, SR 935.51, der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist, braucht ein Grossspiel eine Veranstalterbewilligung und pro Spiel eine Spielbewilligung (Art. 21-25 BGS). Eine ausländische Lizenz — gleich aus welchem Land — gilt in der Schweiz nach Art. 4 BGS nicht. Wer ohne diese Bewilligung Sportwetten anbietet, macht sich strafbar (Art. 130 BGS), und die Spielerin hat im Streitfall keinen Schweizer Rechtsschutz.

In der Praxis bedeutet das: Wer in der Schweiz eine Wette platzieren will, sucht zwischen zwei Marken aus, der eigenen Region entsprechend. Wer stattdessen eine ausländische Seite nutzt, nimmt wissentlich oder unwissentlich ein Angebot ohne Schweizer Aufsicht an. Die Gespa führt in solchen Fällen keine Aufsicht, die Sperrliste solcher Domains ist eine andere Verteidigungslinie der Aufsicht, und ein blockierter Anbieter wird über DNS-Sperren der Schweizer Telekomanbieter unzugänglich gemacht — was die Seite indessen nicht davon abhält, unter neuen Domains wieder aufzutauchen.

Der Eindruck, der Wettmarkt sei quicklebendig und voller neuer Namen, entsteht vor allem durch Werbung. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und kann mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS). Verstösse gegen das Werbeverbot sind in der Schweiz allerdings kein Kavaliersdelikt; gerade die werbliche Versorgung der Suchmaschinen mit «neuen Anbietern» ist im Kern verbotene Werbung. Wer liest, was eine solche Seite verspricht, liest Werbung, die in der Schweiz hätte unterbleiben sollen.

Markteintritt: Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf

Der Schweizer Markteintritt für Sportwetten erfolgt nicht über eine Bewerbung wie in einem offenen Markt, sondern über das Gesetz. Wer in der Schweiz als Veranstalter Sportwetten anbieten will, muss die Voraussetzungen des Geldspielgesetzes erfüllen: ein Inhaber der Veranstalterbewilligung sein und für jedes einzelne Spiel eine Spielbewilligung der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, vorweisen. Die Gespa ist nicht zu verwechseln mit der ESBK, die in der Schweiz die Aufsicht über Spielbanken führt; das Geldspielgesetz trennt die Aufsicht über Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten von jener über die Spielbanken.

Die IKV 2020 legt die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei fest. Eine dritte Bewilligung ist nicht vorgesehen und in den nächsten Jahren nicht in Sicht. Wer also in den Suchresultaten «neue Schweizer Wettanbieter» liest, hat es fast immer mit einer Variation der bestehenden zwei Marken zu tun oder mit einer Werbung, die das Werbeverbot aus Art. 74 Abs. 3 BGS verletzt.

Für die beiden zugelassenen Veranstalter gilt: Sie sind Genossenschaften, keine gewinnorientierten Privatunternehmen. Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz in Lausanne, Avenue de Provence 14. Beide schütten ihren Reingewinn nach klaren Quoten an die Kantone aus, mit dem Ziel, gemeinnützige Zwecke zu finanzieren. Das Geschäftsmodell ist nicht der Marktanteil; es ist die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags.

Die Gespa führt zwei öffentlich sichtbare Listen: die Liste der bewilligten Spiele und Wettarten, zuletzt aktualisiert am 10.09.2026, und die Sperrliste der ausländischen Domains, die nicht in der Schweiz zugänglich sein sollen. Wer wissen will, ob ein Anbieter bewilligt ist, schaut zuerst dort nach. Wer eine ausländische Seite besucht, die über keinen Schweizer DNS-Eintrag erreichbar ist, ist möglicherweise auf einer Domain gelandet, die nachträglich blockiert wurde — ein Vorgang, der als Domain-Hopping bekannt ist und in dem die Gespa wiederholt neue Adressen derselben Anbieter veröffentlicht.

Der Markteintritt für einen ausländischen Anbieter in die Schweiz ist faktisch verschlossen. Er kann nicht bewilligt werden; er kann nur durch Werbung versuchen, Schweizer Spielerinnen und Spieler auf seine Seite zu locken, was verboten ist. Was er tun kann, ist Werbung im Ausland schalten, die in der Schweiz über Suchmaschinen sichtbar wird. Dass das Thema «neue Anbieter» auf Google derart präsent ist, ist Ausdruck dieser Werbelogik und nicht eines Schweizer Marktgeschehens.

Rechtslage: Was bewilligt ist und was nicht

Die Rechtslage in der Schweiz lässt sich in drei Sätzen zusammenfassen, und wer diese drei Sätze verinnerlicht, ist gegen die meisten Fallstricke der Werbung gefeit: Sportwetten sind ein Grossspiel, sie brauchen eine Schweizer Bewilligung, und nur zwei Veranstalter besitzen sie.

Ein schweres Holztor mit Eisenbeschlägen in einer alten Steinmauer, davor liegt Kopfsteinpflaster im Schatten.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Was bewilligt ist: Sporttip, das Produkt von Swisslos, in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH und im Tessin sowie im Fürstentum Liechtenstein. Und Jouez Sport, das Produkt der Loterie Romande, in den Kantonen FR, GE, JU, NE, VD und VS. Beide beruhen auf den Bewilligungen, die das Geldspielgesetz vorsieht, und beide werden von der Gespa beaufsichtigt.

Was nicht bewilligt ist: Jede ausländische Seite, gleich mit welcher Lizenz aus welchem Land, und jede inländische Seite, die nicht als Swisslos oder Loterie Romande auftritt. Curaçao, Malta, die GGL in Deutschland oder die UK Gambling Commission ändern daran nichts. Eine Lizenz, die in der Schweiz nicht gilt, hat für Schweizer Spielerinnen und Spieler keine rechtliche Wirkung.

Was zudem geregelt ist: Werbung. Art. 74 BGS verbietet irreführende, aufdringliche oder an Minderjährige gerichtete Werbung. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist ausdrücklich untersagt (Art. 74 Abs. 3) und kann mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS). Das hebt Werbung, die im Internet erscheint, nicht auf; es schafft einen Vollstreckungsraum, den die Gespa nutzt. Wer eine Seite sieht, die sich an Schweizer Spieler richtet, ohne eine der beiden Bewilligungen zu haben, sieht Werbung, die in dieser Form in der Schweiz gar nicht hätte erscheinen sollen.

Eine Lizenz hat in der Schweiz dieselbe Wirkung wie in jedem anderen Markt auch: Sie schützt die Spielerin nicht, sie verleiht ihr keinen Anspruch auf Auszahlung, sie unterwirft den Anbieter keiner Schweizer Aufsicht. Wer dort einzahlt, zahlt auf eigenes Risiko. Gewinne sind in der Schweiz nach kantonalem Recht steuerlich anders zu behandeln als Gewinne aus bewilligten Veranstaltern; der Kanton Thurgau etwa besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als Einkommen.

Für die Spielerin nicht strafbar ist die Nutzung selbst. Das Bundesrecht sieht keine Strafe für die Teilnahme an nicht bewilligtem Geldspiel vor; bestraft wird der Anbieter (Art. 130 BGS), nicht die Kundschaft. Allerdings können Gewinne aus einem Verfahren gegen den Anbieter heraus beschlagnahmt werden, und es besteht keine Schutz- oder Aufsichtspflicht auf Seiten des Anbieters. Faire Quoten, Auszahlung, Daten- und Jugendschutz: alles freiwillig, alles ohne Aufsicht.

Die Konsequenz für die Spielerin liegt auf der Hand: Wer den Schutz des Schweizer Rechts behalten will, wettet bei Swisslos oder Loterie Romande. Wer das nicht tut, weiss um den fehlenden Schutz und entscheidet sich bewusst dafür.

Spielerschutz: Limiten, Sperre und was die Bewilligten bieten

Beide bewilligten Veranstalter bauen ihren Spielerschutz nicht als Marketingpunkt ein, sondern als Pflicht aus dem Geldspielgesetz. Die Spielende setzt ihre eigenen Limiten, und die Gespa schreibt vor, dass mindestens ein Höchstwert für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste gesetzt werden muss (Art. 87 VGS). Bei Swisslos heisst das konkret: vor der ersten Sporttip-Teilnahme setzt die spielende Person Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage; die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden — Swisslos verschärft damit die gesetzliche Mindestfrist von 24 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen.

Die Spielsperre ist das zweite Standbein. Sie lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos und für Liechtenstein. Wer gesperrt ist, kann kein neues Konto eröffnen, und wer während einer Sperre wettet, hat keinen Anspruch auf den Einsatz oder den Gewinn (Art. 45 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS); eine Aufhebung der Sperre ist freiwillig erst nach drei Monaten möglich, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS, Art. 84 VGS).

Dass der Schutz nicht nur auf dem Papier steht, belegen die Testkäufe der Gespa. Im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Der Schutz im Online-Kanal ist enger; dort wird die Identität beim Registrieren geprüft, der Ausweis wird gegen Adressdatenbanken abgeglichen, und Volljährigkeit ist Voraussetzung für die Kontoeröffnung (Art. 72 BGS). Aber der Verkauf an der Verkaufsstelle ist schwächer, und das gehört zur ehrlichen Darstellung mit dazu.

Was bei nicht bewilligten Anbietern fehlt, ist diese ganze Schutzarchitektur. Kein Eintrag in ein schweizweites Sperrregister, weil die Seite gar keinen Zugang dazu hat; keine automatische Limitensetzung beim ersten Login; kein Ausweis-Check gegen hiesige Datenbanken; keine Pflicht, gesperrte Personen tatsächlich zu sperren. Dazu kommt der fehlende Schweizer Rechtsschutz: Wer bei einem ausländischen Anbieter nicht ausbezahlt wird, kann vor keinem Schweizer Gericht klagen.

Die Bewilligten sind also nicht «besser» in einem moralischen Sinn. Sie sind die einzigen, die den Schutzmechanismus aus dem BGS tatsächlich umsetzen müssen und von der Gespa dabei geprüft werden. Für Spielerinnen und Spieler, die ihre eigenen Limiten nicht selbst disziplinieren können, ist der bewilligte Kanal die einzige Struktur, die greift.

Boni und Gratiswetten: Was die Schweiz erlaubt und was nicht

Ein klassischer Neuanbieter-Markt wirbt mit einem Willkommensbonus, einer Gratiswette, einem Quotenboost für Neukunden. In der Schweiz ist das Bild ein anderes. Gratisguthaben, Freispiele, Gratiswetten — all das fällt unter Art. 75 Abs. 2 BGS und braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die Begrenzung ist hart; ohne diese Bewilligung darf kein Gratisspiel angeboten werden.

Die Schweiz kennt also keinen 100-%-Bonus, keine «risikofreie» erste Wette und keinen klassischen Willkommensdeal. Was Swisslos bietet, ist die Sporttip-Bonusstruktur aus den Spielregeln: Der Kombiboost erhöht den Nettogewinn ab vier Voraussagen mit Mindestquote 1.50, gestaffelt von 5 % bei vier Tipps bis 100 % bei fünfzehn Tipps. Quotenboosts und Profitboosts gelten für Prematch-Einzelwetten und sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei Cash-Out verfällt der Boost.

Wichtig zu verstehen: Bei Kombiboost, Quotenboost und Profitboost handelt es sich um vom Veranstalter definierte Spielmechaniken, die in den Spielregeln festgelegt sind und nicht um vom Spieler «gewählte» Boni. Sie unterliegen der Gespa-Bewilligung pro Spiel und sind Teil des Wettprogramms, kein Marketingversprechen. Werbung dafür ist innerhalb der Gespa-Bewilligung zulässig; ein klassischer «Bonus» im Markt- und Wettbewerbssinn ist es nicht.

Für die Bewertung heisst das: Wer in der Schweiz einen Bonus erwartet, sucht etwas, das es nicht gibt. Wer einen Boost bekommt, bekommt ihn im Rahmen der Spielregeln und nicht als Lockangebot. Und wer bei einer ausländischen Seite einen Bonus annimmt, sollte wissen, dass die Bonusbedingungen — Mindestumsatz, Mindestquote, Frist — in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jener Seite stehen und keiner Schweizer Stelle unterliegen.

Die Werbung mit «gratis», «frei», «ohne Einzahlung», «Gratiswette» oder ähnlichen Worten ist in der Schweiz problematisch. Sie ist nicht pauschal verboten — sie ist es nur dann, wenn sie für ein nicht bewilligtes Geldspiel wirbt (Art. 74 Abs. 3 BGS) oder gegen die Bewilligungspflicht für Gratisspiele (Art. 75 Abs. 2 BGS) verstösst. Eine korrekte Bonusstruktur lässt sich daran erkennen, dass die Gespa sie genehmigt hat und dass sie in den Spielregeln des Veranstalters steht.

Wer einen Bonus von einem bewilligten Anbieter erwartet, sollte die Erwartung anpassen. Wer einen Bonus von einem ausländischen Anbieter annimmt, sollte die Geschäftsbedingungen lesen — und sich bewusst sein, dass kein Schweizer Anbieter verpflichtet ist, diese Bedingungen durchzusetzen, falls der ausländische Anbieter nicht auszahlt.

Zahlungen und Auszahlungswege: Wo das Geld hingeht

Bei Swisslos wird das Spielguthaben auf das Swisslos-Wallet geladen, entweder per Online-Zahlungsmittel oder per Einzahlungsschein. Der Mindestbetrag liegt bei CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Online-Zahlungsart bietet Swisslos PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance-App bestätigt. Eine Anonymisierung der Zahlung oder Krypto-Aufl adung ist nicht vorgesehen.

Bei der Auszahlung gilt das strenge Schweizer Prinzip: Gewinne und Wallet-Guthaben werden ausschliesslich auf ein Konto im eigenen Namen ausbezahlt, ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen. Für die Auszahlung von Wallet-Guthaben gilt: Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Diese Architektur ist nicht Eigenheit von Swisslos, sondern gesetzliche Vorgabe. Art. 50 Abs. 2 VGS schreibt die Auszahlung auf ein Konto im Namen des Spielenden vor. Wer eine andere Auszahlungsform erwartet — etwa eine Wallet-zu-Wallet-Überweisung, eine Barauszahlung über eine ausländische E-Wallet oder eine Auszahlung in Kryptowährungen —, sucht etwas, das im bewilligten Markt nicht vorgesehen ist. Kreditierung an Spielerinnen und Spieler ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ohnehin ausgeschlossen; Wetten auf Kredit ist verboten.

Was das für die Praxis heisst: Schnelligkeit der Auszahlung ist bei den Bewilligten in den Tagen geregelt — bei Swisslos 3 Arbeitstage bei Gewinnen über CHF 1’000, 5 bis 10 Arbeitstage bei Wallet-Auszahlungen. Schnellere Auszahlungen, wie sie ausländische Anbieter bewerben (innert 24 Stunden, «sofort»), gibt es im bewilligten Markt nicht. Dafür ist die Auszahlung sicher: Sie geht auf ein Konto mit klarer Identifikation, jede Transaktion ist dokumentiert, der Spielende kann sie nachvollziehen.

Eine Auszahlung an ausländische Anbieter folgt deren eigenen Regeln, oft mit E-Wallets, Krypto-Wallets oder Banküberweisungen ins Ausland. Für die steuerliche Behandlung heisst das: Solche Gewinne sind nach kantonalem Recht zu versteuern; in einigen Kantonen wie Thurgau unabhängig vom Betrag. Die Schweiz hat anders als manche andere Länder kein Zahlungs-Block-Tool gegen ausländische Wettanbieter; es findet keine Sperre auf Seiten der Banken oder Kartenorganisationen statt.

Für die Wahl des Anbieters bedeutet das: Wer in der Schweiz wettet, ist mit den langsameren, aber regulierten Auszahlungswegen unterwegs. Wer zu einem ausländischen Anbieter geht, tauscht Geschwindigkeit gegen fehlenden Schweizer Schutz. Beide Wege sind rechtlich verschieden, und beide lohnen sich für verschiedene Spielerprofile.

Steuern und Verrechnungssteuer: Was die Spielende dem Fiskus meldet

Sportwetten-Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind in der Schweiz bis zur Schwelle des Steuerfreibetrags einkommensteuerfrei; erst darüber wird der Gewinn besteuert. Der Bund legt diese Schwelle fest, die ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn liegt; im Jahr 2025 lag sie bei CHF 1’070’400. Über der Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Die kantonalen Freibeträge weichen ab; eine verbindliche Auskunft gibt es nur bei der kantonalen Steuerverwaltung oder einem Steuerberater.

In der Praxis sind die allermeisten Wettgewinne klein und liegen unter dem Freibetrag. Wer bei Sporttip einen Fussball-Tippschein über CHF 20 mit einer Gesamtkom quote von 15 abschliesst und gewinnt, hat CHF 300 brutto, also einen Gewinn von CHF 280 — Freibetrag nicht überschritten, keine einkommensteuerliche Folge, keine Verrechnungssteuer. Wer mit einem System-Tippschein eine Wette über die Million gewinnt, hat den Freibetrag überschritten und muss den Gewinn in der Steuererklärung angeben.

Anders sieht es bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern aus. Hier entfällt die Verrechnungssteuer, weil kein Schweizer Veranstalter sie abzieht. Das heisst aber nicht, dass die Gewinne steuerfrei sind. Die kantonale Praxis ist uneinheitlich, einige Kantone wie Thurgau behandeln Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollständig als Einkommen, andere Kantone wenden eine Schwelle an, wieder andere behandeln sie als übriges Einkommen aus dem Vermögen. Eine verbindliche Auskunft erteilt die kantonale Steuerverwaltung.

Eine Wettsteuer auf den Einsatz, wie sie in anderen Ländern existiert (in Deutschland etwa 5,3 % auf den Bruttoeinsatz), kennt die Schweiz nicht. Sie darf mit dem Schweizer Recht nicht verwechselt werden, und sie sollte in keiner Beschreibung eines Schweizer Marktes auftauchen. Die Wettsteuer, die einige ausländische Anbieter auf dem Wettschein ausweisen, ist eine ausländische Abgabe und keine Schweizer Steuer.

Das Wettprogramm: Welche Sportarten und Wettarten bewilligt sind

Die Gespa führt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten; die Liste ist die Grundlage dessen, was die bewilligten Veranstalter anbieten dürfen. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht zugelassen. Die Liste wird regelmässig aktualisiert, zuletzt am 10.09.2026; sie umfasst die Sportarten mit ihren Wettbewerben, Wettarten und Formaten.

Qualifikationsrunden sind nur dann zugelassen, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe sind nur dann zugelassen, wenn sie auf der Liste stehen. Rangwetten dürfen nur dann angeboten werden, wenn das Ranking über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet — Wetten auf Trainingsläufe sind nicht zugelassen. Eckbälle und Kartenmärkte, die in ausländischen Wettprogrammen selbstverständlich sind, sind in der Schweizer Liste nicht enthalten. E-Sports taucht in der Gespa-Liste nicht auf. Virtuelle Sportarten sind nicht geregelt; zu ihrer Bewilligung gibt es keine verbindliche Aussage der Gespa.

Was auf der Liste steht, ist das vollständige Schweizer Sportwettenangebot. Was nicht auf der Liste steht, kann nicht beworben, nicht angeboten und nicht gespielt werden. Für Spielerinnen und Spieler, die bestimmte Wettarten aus dem Ausland gewohnt sind, bedeutet das eine merkliche Einschränkung im Vergleich zum ausländischen Markt.

Die Gespa-Liste zeigt auch die einzelnen Live-Wettmärkte pro Sportart und Wettbewerb. Pre-Match und Live-Wetten sind zulässig; es gibt keine gesetzliche Einschränkung bestimmter Live-Märkte. In welcher Form sie angeboten werden — als Voll-Cash-Out, als Teilauszahlung, als automatischer Cash-Out —, ist Sache des Veranstalters und richtet sich nach der Spielbewilligung. Sporttip bietet Cash-Out als vollständige Auszahlung, ohne Teilauszahlung, und nicht garantiert für jeden Markt; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.

Was die Liste nicht erklärt, ist die Marge der einzelnen Märkte; die ist Sache des Veranstalters und ergibt sich aus den angebotenen Quoten. Beim Vergleich zweier Buchmacher ist die Marge die zentrale Kennzahl; sie ist beim Schweizer Veranstalter nicht öffentlich ausgewiesen, sondern muss rechnerisch ermittelt werden. Ein Markt mit Quoten 2.10 / 3.40 / 3.60 (Heimsieg / Unentschieden / Auswärtssieg) hat eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/2.10 + 1/3.40 + 1/3.60) = rund 95 %, also eine Marge von rund 5 %. Bei Live-Wetten und Spezialwetten ist die Marge typischerweise höher als bei Pre-Match-1X2-Märkten.

Sporttip-Logik: Wie Swisslos Wetten abrechnet

Bei Sporttip berechnet sich der Gewinn aus Einsatz mal Quote. Bei Einzelwetten ist das einfach: Wer CHF 10 auf Quote 2.50 setzt, gewinnt bei einem richtigen Tipp CHF 25 (Bruttogewinn), der Nettogewinn beträgt CHF 15. Bei Kombinationen multiplizieren sich die Quoten; eine Vierfach-Kombi mit Quoten 2.10, 1.80, 1.50 und 2.00 hat die Gesamtquote 2.10 × 1.80 × 1.50 × 2.00 = 11.34. Ein Einsatz von CHF 5 bringt dann CHF 56.70 brutto.

Der Gewinnbetrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Praktisch heisst das: Der Gewinn endet immer auf 0, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80, 85, 90 oder 95 Rappen — niemals auf einer 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9 Rappen-Stelle. Das ist eine kleine Eigenheit der Auszahlung, die Spielerinnen kennen sollten, weil sie den genauen Bruttobetrag von der Anzeige auf dem Wettschein unterscheidet.

Bei Cash-Out wird der vorzeitige Auszahlungsbetrag tiefer angesetzt als der mögliche nicht vorzeitige Gewinn. Cash-Out ist verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als Voll-Cash-Out. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten, und der Cash-Out-Betrag hängt vom Stand des Spiels ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Bei Cash-Out verfällt ein möglicher Boost, und das Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.

Die Wettlimits sind eng: Mindestens CHF 1 pro Einzel- oder Kombinationswette, höchstens CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, höchstens CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für Vielwetter und Highroller ist das eine harte Decke; für gelegentliche Wettkunden reicht sie aus.

Spielregeltechnisch gelten Nachspielzeit zur regulären Spielzeit dazu (90 Minuten plus Nachspielzeit beim Fussball). Verlängerung und Elfmeterschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm explizit darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung können nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert werden; eine irrtümlich angenommene Kombination ohne diese Funktion kann Swisslos für ungültig erklären.

Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückerstattet, in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Wettgewinn-Ansprüche, die nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bektmachung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erfolgen.

Wer sich bei Schweizer Buchmachern registrieren kann

Die Registrierung bei Sporttip verlangt drei Dinge: mindestens 18 Jahre alt sein, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet haben und nicht in einer Spielsperre erfasst sein. Jede Person darf sich nur einmal registrieren. Beim Registrieren werden die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft; ohne erfolgreiche Prüfung kein Konto.

Für Spielende aus dem Fürstentum Liechtenstein gilt der gleiche Zugang. Für Spielende aus anderen Schweizer Kantonen, die nicht im Swisslos-Vertragsgebiet liegen, ist Sporttip nicht zugänglich; sie können ein Konto bei Jouez Sport eröffnen, sofern sie in einem Westschweizer Kanton wohnen. Wer dauerhaft in einem Kanton ausserhalb beider Vertragsgebiete wohnt — derzeit gibt es keinen solchen Kanton in der Schweiz —, hat keinen Online-Zugang zum bewilligten Sportwettenangebot.

Beim Loterie Romande ist die Lage vergleichbar: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem der sechs Westschweizer Kantone, mindestens 18 Jahre alt, keine Spielsperre. Die Identitätsprüfung folgt demselben Prinzip und ist ebenso obligatorisch. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann sich nicht bei Jouez Sport registrieren; wer in der Romandie wohnt, kann sich nicht bei Sporttip registrieren.

Diese Regionalisierung ist kein Marketingaspekt, sondern Konsequenz der IKV 2020. Beide Veranstalter bedienen ihre Kantone; das Vertragsgebiet ist Teil ihrer Bewilligung. Eine schweizweite Einheitslösung wäre denkbar, ist aber nicht die heutige Struktur.

Wer sich nicht registrieren kann, weil er im jeweils anderen Vertragsgebiet wohnt, hat formal keine legale Schweizer Wettmöglichkeit. Im Alltag bedeutet das für die meisten Spielerinnen und Spieler, dass sie bei dem Veranstalter spielen, in dessen Vertragsgebiet sie wohnen — und nicht bei einem anderen.

Wie neue Buchmacher in der Schweiz entstehen

Was als «neuer Anbieter» wahrgenommen wird, ist meist kein neuer Anbieter im rechtlichen Sinn. Es sind drei Mechanismen zu unterscheiden, und sie haben unterschiedliche Bedeutungen für die Spielerin.

Erstens: neue Produkte der Bewilligten. Sporttip hat in den letzten Jahren das Wettprogramm erweitert, das Cash-Out eingeführt, die App ausgebaut, die Spielregeln aktualisiert. Eine neue Wettart oder eine neue Funktion ist eine echte Neuerung innerhalb der bestehenden Bewilligung, und sie gilt als «neu» im Marketing-Sinn. Im rechtlichen Sinn ist es dasselbe Produkt, mit aktualisierter Spielbewilligung.

Zweitens: neue Marktauftritte ausländischer Anbieter, die über Werbung in der Schweiz sichtbar werden. Diese Anbieter haben in der Schweiz keine Bewilligung. Sie nutzen neue Domains, neue Markennamen, neue Bonusprogramme und werden in Suchmaschinen sichtbar, oft über Werbung, die in der Schweiz verboten ist. Sie sind keine neuen Anbieter im Schweizer Recht, sondern alte Anbieter unter neuer Adresse.

Drittens: neue Domains derselben ausländischen Anbieter, die nach einer DNS-Sperre unter einer anderen URL wieder online gehen — das Domain-Hopping. Die Gespa benennt das Phänomen und reagiert, indem sie neue Domains blockiert. Für die Spielerin ist diese Reaktion in den Suchresultaten sichtbar, wenn sie dieselbe Marke unter wechselnden Domains findet.

Im Schweizer Markt sind die beiden einzigen Veranstalter seit Jahren dieselben, und beide haben ihr Angebot in Etappen erweitert. Wer einen «neuen Anbieter» sucht, sucht in vielen Fällen etwas, das es in dieser Form nicht gibt: einen zusätzlichen bewilligten Veranstalter, der um Schweizer Spielerinnen wirbt. Stattdessen trifft sie auf eine ausländische Seite, deren Bewilligungsstatus sich in zwei Sätzen prüfen lässt.

Die zwei bewilligten Anbieter im Profil

Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport sind die beiden einzigen bewilligten Sportwettenanbieter in der Schweiz. Sie unterscheiden sich in ihrer Trägerschaft, ihrer Region und einer Reihe operativer Details. Wer den einen kennt, kennt den anderen im Grundsatz; wer die Details vergleicht, findet Unterschiede, die für die Wahl relevant sein können.

Swisslos Sporttip

Swisslos mit Sitz in Basel ist die interkantonale Landeslotterie-Genossenschaft der Deutschschweiz, des Tessins und Liechtensteins. Das Produkt Sporttip wird in 19 Kantonen sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; es ist die flächenmässig grössere der beiden Bewilligungen. Swisslos veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Markennamen Sporttip.

Im operativen Alltag bietet Sporttip das Standard-Wettprogramm: Pre-Match-Wetten auf die von der Gespa zugelassenen Sportarten und Wettbewerbe, Live-Wetten, Cash-Out als Voll-Cash-Out, Kombiwetten mit dem Kombiboost, Einzelwetten mit Quotenboost und Profitboost. Wetten werden online über Swisslos und über die Sporttip App (iOS, Android) abgegeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip-Verkaufsstelle gespielt werden. Die Verkaufsstellenstruktur ist im Vergleich zur Westschweiz dichter.

Die Spielregeln (Version 4.2) sind öffentlich zugänglich und regeln alles Wesentliche: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, CHF 10’000 pro Systemwette; Gewinnberechnung mit Aufrundung auf 5 Rappen; Cash-Out-Bedingungen; ungültige Wetten bei abgesagten Ereignissen; Verjährung von Gewinnen nach 26 Wochen. Wer dort spielt, akzeptiert diese Spielregeln mit der Kontoeröffnung.

Für den Spielerschutz setzt Swisslos Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage (Obergrenze CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000), eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage, eine Spielsperre produktbezogen für 1 bis 180 Tage, eine unbefristete Sperre im schweizweiten Register. Der Jugendschutz funktioniert im Online-Kanal zuverlässig; an Verkaufsstellen ist er schwächer, was die Gespa-Testkäufe 2025 belegen.

Die Auszahlung erfolgt auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto im eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch aufs Wallet, Gewinne über CHF 1’000 innert 3 Arbeitstagen aufs Bankkonto. Wallet-Auszahlungen erfolgen 5 bis 10 Arbeitstage, zwei pro 365 Tage gratis, ab der dritten 3 % Kommission möglich. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Der Reingewinn von Swisslos fliesst nach der IKV 2020 in die Kantone zurück: zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl, zur Hälfte nach Spieleinsätzen. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten. Beide Mechanismen sind Ausdruck des gemeinwohlorientierten Geschäftsmodells, das die Bewilligung trägt.

Wettprogramm und Quoten: Sporttip bietet das, was die Gespa-Liste enthält, mit hauseigenen Margen, die nicht öffentlich ausgewiesen sind. Ein Spieler, der die Marge prüfen will, rechnet sie aus den angebotenen Quoten selbst nach (siehe Glossar). Die Quoten sind typischerweise konkurrenzfähig gegenüber ausländischen Anbietern, weil die Veranstalter keine Werbe- und Akquisekosten in den Margen abdecken müssen.

Sporttip ist die Wahl für alle, die in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnen. Wer ein vollständig reguliertes Wettkonto mit Schweizer Schutzarchitektur sucht, kommt an Sporttip nicht vorbei; die zweite legale Alternative ist die Loterie Romande, und die ist nicht zugänglich.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande mit Sitz in Lausanne (Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne) ist die Veranstalterin für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Das Produkt Jouez Sport ist das Pendant zu Sporttip, mit demselben Bewilligungsstatus und derselben Gespa-Aufsicht, aber regional getrenntem Verbreitungsgebiet. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Das operative Bild ist vergleichbar: Online-Angebot, Pre-Match- und Live-Wetten, Cash-Out, ein Wettprogramm innerhalb der Gespa-Liste. Die konkreten Spielregeln, Quotenboost-Strukturen und Margen weichen ab, weil jeder Veranstalter sein eigenes Spielprogramm verantwortet; ein 1:1-Vergleich der Quoten erfordert einen Blick in das aktuelle Wettprogramm jedes Anbieters.

Für die Spielerin in der Romandie ist Jouez Sport die einzige legale Wettmöglichkeit; sie kann sich nicht bei Swisslos registrieren, weil sie nicht im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt. Die Logik der Limiten, der Spielsperre und der Altersprüfung gilt identisch, weil das Gesetz dasselbe ist. Die Verlustlimiten werden gleich gesetzt, mit derselben Obergrenze; die Spielsperre greift im selben Register, mit denselben Folgen für andere Veranstalter.

Die Auszahlung erfolgt ebenfalls auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto im eigenen Namen, in den vom Veranstalter vorgegebenen Fristen und mit den vom Veranstalter gesetzten Kommissionen. Welche Zahlungsmittel das Wallet aufladen, ist Sache der Loterie Romande und in ihren Bedingungen festgelegt; auch hier gilt: anonym oder in Kryptowährungen gibt es nicht.

Wer als Westschweizer Spielerin auf ein vollständig reguliertes Wettkonto angewiesen ist, landet bei Jouez Sport. Wer als Deutschschweizer Spieler die Romandie besucht und dort wettet, kann das nur vor Ort an einer Verkaufsstelle tun oder muss auf das Schweizer Recht im Hintergrund vertrauen.

Die acht ausländischen Anbieter im Kurzporträt

Die folgenden acht ausländischen Anbieter sind keine Schweizer Bewilligten und werden in der Schweiz nicht reguliert. Sie tauchen in Suchresultaten zu «neuen Anbietern» auf, weil sie in deutscher Sprache werben und in der Schweiz kein DNS-Block besteht oder nicht immer vorliegt. Sie werden hier beschrieben, nicht empfohlen — die Bewertung ist ehrlich, die Werbung wäre in der Schweiz verboten.

BetAlright

BetAlright ist eine ausländische Sportwettenseite ohne Schweizer Bewilligung. Sie akzeptiert Spielerinnen aus der Schweiz, verfügt aber über keine in der Schweiz anerkannte Lizenz; das heisst, dass keine Schweizer Aufsicht stattfindet, kein Schweizer Sperrregister angeschlossen ist, kein Schweizer Rechtsschutz greift. BetAlright kann nach Bewilligungslage auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden; ob die Domain dort steht, wechselt mit den Sperrlisten-Updates und ist nicht statisch.

Für die Spielerin bedeutet das: Wer bei BetAlright wettet, tut das ausserhalb des Schweizer Rechts. Gewinne sind nach kantonalem Recht steuerlich anders zu behandeln als Gewinne aus bewilligten Veranstaltern; je nach Kanton (Thurgau als bekanntes Beispiel) als Einkommen unabhängig vom Betrag. Auszahlungen erfolgen nach den Hausregeln der Seite, in der Regel auf eine E-Wallet, eine Banküberweisung oder in Kryptowährungen, mit den Risiken, die eine Schweizer Spielende bei fehlender Aufsicht trägt.

BetAlright ist, kurz gesagt, ein Anbieter, der in der Schweiz keine Bewilligung hat und nicht haben kann. Wer ihn nutzt, sollte sich bewusst sein, dass er ihn aus eigenem Antrieb nutzt.

Rabona

Rabona ist ein weiterer ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister, kein Rechtsschutz im Streitfall. Rabona wirbt international mit Bonusprogrammen, die in der Schweiz ohne vorgängige Gespa-Zustimmung unzulässig wären; eine konkrete Empfehlung, bei Rabona zu spielen, lässt sich aus dem Schweizer Recht nicht ableiten.

Die operative Seite ist vergleichbar mit anderen ausländischen Anbietern: Sportwetten, Casino, Live-Wetten, Bonusstrukturen, oft eine aggressivere Werbung, oft eine breitere Auswahl an Wettarten und Sportarten. All diese Vorteile stehen unter dem Vorbehalt, dass sie nicht von der Gespa kontrolliert werden und dass im Streitfall die Spielende selbst klagen muss.

Auch Rabona kann auf der Gespa-Sperrliste stehen. Die Aufnahme ist keine Dauerlösung; die Gespa pflegt die Liste regelmässig, und Seiten reagieren mit neuen Domains. Die effektive Verfügbarkeit von Rabona aus der Schweiz wechselt entsprechend.

20Bet

20Bet ist ein weiterer Offshore-Anbieter mit demselben Profil: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Auch 20Bet kann über die Sperrliste blockiert werden, und auch 20Bet reagiert im Domain-Hopping mit neuen Adressen.

Aus Schweizer Sicht gilt das gleiche Bild: Wer dort spielt, verlässt den Schutz des BGS und nimmt ausländische Regeln an. Gewinne sind nach kantonalem Recht anders zu versteuern als Gewinne aus bewilligten Veranstaltern; die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.

20Bet bietet ein breites Wettprogramm mit vielen Wettarten, die in der Schweizer Liste nicht enthalten sind (Eckbälle, Kartenmärkte, E-Sports). Für Spielerinnen, die diese Märkte suchen, ist das ein klarer Vorteil; für Spielerinnen, die den Schutz des Schweizer Rechts suchen, ist es keiner.

MyStake

MyStake folgt demselben Muster und gehört zu den Offshore-Anbietern, die in der Schweiz auf den Suchresultaten zu «neuen Anbietern» regelmässig auftauchen. Keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister. Das Profil entspricht BetAlright, Rabona und 20Bet.

Die Frage, ob MyStake auf der Gespa-Sperrliste steht, ist eine Frage des aktuellen Listenstands und nicht statisch zu beantworten. Wer es weiss wissen will, prüft die Liste direkt bei der Gespa.

MrXbet

MrXbet ist ein weiterer Offshore-Anbieter, der in der Schweiz ohne Bewilligung agiert. Die Lizenz, die MrXbet nach eigenen Angaben hat, hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Aufsicht, die MrXbet nach eigenen Angaben geniesst, ist nicht die Gespa.

Auch hier gilt: Wer bei MrXbet wettet, tut das ausserhalb des Schweizer Rechts. Gewinne sind nach kantonalem Recht steuerlich zu behandeln; die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft. Auszahlungen erfolgen nach den Hausregeln der Seite.

Betscore

Betscore gehört zur gleichen Gruppe und ist operativ vergleichbar. Keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Rechtsschutz im Streitfall. Aus Schweizer Sicht trägt Betscore dasselbe Risikoprofil wie die übrigen Offshore-Anbieter in dieser Liste.

Wer Betscore nutzt, verlässt den bewilligten Markt. Das hat Vorteile (breiteres Wettprogramm, andere Bonusstrukturen) und Nachteile (kein Schweizer Schutz, andere steuerliche Behandlung). Beide Seiten gehören in eine ehrliche Bewertung.

HornetBet

HornetBet tritt mit einer .io-Domain auf, was per se nichts über den Bewilligungsstatus in der Schweiz sagt; die Domain-Endung ist eine reine Adresse. Was zählt, ist die Schweizer Bewilligung, und die hat HornetBet nicht. HornetBet ist ein Offshore-Anbieter im selben Profil wie die anderen.

Auch HornetBet kann auf der Gespa-Sperrliste stehen oder stehen kommen. Die Gespa führt die Liste regelmässig; ob HornetBet dort steht, ist Sache des aktuellen Listenstands.

BC.Game

BC.Game gehört zu den Krypto-orientierten Wettanbietern. Kryptowährungen als Zahlungsmittel sind im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt nicht zugelassen; die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf ein Konto im eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Wer bei einem Krypto-Anbieter wettet, nutzt die Krypto-Infrastruktur und nimmt die entsprechenden Risiken an: Wechselkursrisiko, Wallet-Risiko, fehlende Aufsicht über den Anbieter.

BC.Game hat keine Schweizer Bewilligung, keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister und keinen Rechtsschutz im Streitfall. Aus Schweizer Sicht ist BC.Game ein Offshore-Anbieter, dessen steuerliche und rechtliche Konsequenzen sich von bewilligten Schweizer Wetten unterscheiden.

Einordnung der bewilligten und nicht bewilligten Anbieter

Marke Schweizer Bewilligung Bewilligungsstatus Veranstalter / gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip ja bewilligt (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport ja bewilligt (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS) Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
BetAlright nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Rabona nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
MyStake nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
MrXbet nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betscore nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HornetBet nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BC.Game nein ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, keine Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Tabelle zeigt die formale Lage, nicht die Qualität der Angebote. Beide Bewilligten bieten das Schweizer Schutzpaket; alle acht Offshore-Anbieter bieten es nicht. Welcher Anbieter für welche Spielerin die richtige Wahl ist, hängt davon ab, welche Eigenschaft wichtiger ist: Schweizer Schutz oder breiteres Wettprogramm, offizielles Lotteriemonopol oder weniger Formalität, vollständige Identitätsprüfung oder diskreter Einstieg.

Für die meisten Schweizer Spielerinnen und Spieler, die nicht ausdrücklich nach spezifischen Märkten jenseits der Gespa-Liste suchen, ist die Wahl zwischen Swisslos und Loterie Romande nach Wohnsitz entschieden. Die Entscheidung ist dann eher Detailarbeit: Welche Quoten, welche Live-Wetten, welche Auszahlungsfristen.

Wer wettet wo: Profilbezogene Wahl

Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, ist Swisslos-Spielerin: Sporttip ist die einzige legale Online-Wettmöglichkeit. Wer in der Romandie wohnt, ist Loterie-Romande-Spielerin: Jouez Sport ist die einzige legale Online-Wettmöglichkeit. Diese Wahl ist nicht Ausdruck einer Präferenz, sondern Folge der Bewilligungsstruktur.

Wer aus der Schweiz bewusst eine ausländische Seite nutzt, tut das aus drei möglichen Gründen: Sie sucht ein breiteres Wettprogramm mit Märkten, die in der Gespa-Liste nicht enthalten sind (Eckbälle, Kartenmärkte, E-Sports). Sie sucht eine andere Bonus- oder Angebotsstruktur. Sie sucht Zahlungsmethoden, die im bewilligten Markt nicht angeboten werden (Krypto, anonyme E-Wallets). In allen drei Fällen handelt sie ausserhalb des Schweizer Rechts und nimmt die entsprechenden Folgen in Kauf: fehlender Rechtsschutz, andere steuerliche Behandlung, kein Sperrregister-Anschluss.

Wer auf Schutz und Regulierung Wert legt, findet bei den Bewilligten alles, was das Geldspielgesetz verlangt. Wer auf Vielfalt und Inhalte Wert legt, findet bei Offshore mehr — und akzeptiert den fehlenden Schutz.

Was die Spielerin mit kleinem Budget wählt

Für Spielerinnen mit kleinem Budget ist die Bewilligten-Lage ein Vorteil: Sie können CHF 1 Mindesteinsatz nutzen, sie setzen ihre Verlustlimiten selbst (bis CHF 9’999, unter 21 Jahren bis CHF 1’000), sie nutzen eine Spielsperre ab einem Tag. Eine Spielerin, die ihre Ausgaben kontrollieren will, hat im bewilligten Kanal eine eingebaute Disziplin; sie muss sich nicht durch Geschäftsbedingungen eines ausländischen Anbieters arbeiten.

Was die Wettkundin mit breitem Wettprogramm wählt

Wer Märkte sucht, die in der Schweizer Liste nicht enthalten sind, geht zu einem Offshore-Anbieter. Sie akzeptiert den fehlenden Schutz. Sie sollte sich bewusst sein, dass ihr Gewinn im Kanton Thurgau unabhängig vom Betrag steuerbar ist und in anderen Kantonen nach kantonaler Praxis. Sie sollte zudem wissen, dass die Seite auf der Sperrliste stehen kann und die Domain wechseln könnte.

Was die Sportlerin mit hohem Einsatz wählt

Wer hohe Einsätze spielt, findet bei den Bewilligten eine Decke: Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, CHF 10’000 pro Systemwette. Wer darüber hinaus spielen will, geht zu Offshore. Auch hier akzeptiert sie den fehlenden Schutz, mit denselben Konsequenzen.

Was die Krypto-orientierte Spielerin wählt

Wer in Kryptowährungen ein- und auszahlen will, hat im bewilligten Schweizer Markt keine Option. Sie geht zu einem Krypto-Anbieter und akzeptiert die Offshore-Bedingungen. Sie sollte sich bewusst sein, dass Gewinne aus ausländischen Anbietern nach kantonalem Recht anders behandelt werden und dass eine Anonymisierung der Zahlung im bewilligten Markt ausgeschlossen ist.

Wie eine Wette im bewilligten Markt konkret abläuft

Eine Sportwette bei Swisslos läuft folgendermassen ab: Registrierung im Swisslos-Portal mit Ausweis-Upload, Adressprüfung, Setzen der Verlustlimiten und Bestätigung des Kontos. Aufladen des Wallets per PostFinance Pay oder Einzahlungsschein, Mindestbetrag CHF 20. Zusammenstellen des Wettscheins in der App oder im Portal, mit Einzelwetten, Kombiwetten oder Systemwetten; Auswahl aus dem Wettprogramm, das den Regeln der Gespa-Liste folgt. Wettabgabe mit Einsatz zwischen CHF 1 und CHF 1’000 pro Wette (oder CHF 10’000 bei Systemwetten). Abwicklung: bei abgesagtem Ereignis Quote 1.00 in Kombinationen, Rückerstattung bei Einzelwetten; bei Cash-Out eine vorzeitige Auszahlung; am Ende eine Gewinnberechnung mit Aufrundung auf 5 Rappen.

Bei einem Gewinn bis CHF 1’000 wird der Gewinn automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Bei einem Gewinn über CHF 1’000 wird er innert 3 Arbeitstagen auf das hinterlegte Bankkonto überwiesen. Wallet-Auszahlungen sind alle 365 Tage zweimal gratis, ab der dritten 3 % Kommission möglich, mit 5 bis 10 Arbeitstagen Bearbeitungszeit. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erfolgen.

Die Spielerin kann ihre Limiten jederzeit senken (sofort) oder erhöhen (mit 72 Stunden Verzögerung). Sie kann eine Spielsperre produktbezogen aktivieren (1 bis 180 Tage) oder eine unbefristete Sperre beantragen, die im schweizweiten Register eingetragen wird. Die Sperre greift sofort, eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich, bei unbefristeter Sperre ist eine Fachstelle beteiligt.

Wer sich unsicher fühlt, kann eine freiwillige Pause von bis zu sechs Monaten setzen (Art. 89 VGS). In dieser Zeit ist das Konto gesperrt, kein Login möglich, keine Wette platzierbar. Eine vorzeitige Aufhebung ist nicht zulässig.

FAQ zu neuen Sportwettenanbietern in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz ganz neue Sportwettenanbieter mit Bewilligung?

In der Schweiz gibt es nur zwei bewilligte Veranstalter für Sportwetten: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Die interkantonale Vereinbarung IKV 2020 begrenzt die Zahl der Veranstalter auf diese beiden, sodass kein weiterer Schweizer Markteintritt vorgesehen ist. Ein «neuer Anbieter» kann daher nur ein neues Produkt dieser beiden Veranstalter oder ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sein.

Welcher Anbieter ist der beste, wenn in der Schweiz nur zwei Veranstalter zugelassen sind?

Die Wahl zwischen Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport hängt vom Wohnsitz ab; Sporttip bedient das deutschsprachige Gebiet samt Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone. Innerhalb dieser Region ist der jeweilige Veranstalter die einzige legale Wettmöglichkeit, ein Ranking nach «besser» oder «schlechter» greift nicht, da beide demselben Geldspielgesetz unterliegen und vergleichbare Schutzmechanismen bieten.

Was bedeutet es, wenn ein neuer Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?

Die Gespa führt eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die in der Schweiz über DNS blockiert werden (Art. 86-93 BGS). Eine Aufnahme bedeutet, dass die Schweizer Telekomanbieter den Zugang zur Domain sperren, vergleichbar mit einer Netzsperre. Betroffene Anbieter reagieren oft mit neuen Domains, einem Vorgang, den die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet und aktiv nachverfolgt; Interwetten, Bet-at-Home und bet365 stehen beispielhaft auf der Liste.

Welcher Anbieter hat die besten Quoten, und wie lässt sich die eingerechnete Marge vergleichen?

Quoten werden von jedem Veranstalter individuell festgelegt; die Margen sind nicht öffentlich ausgewiesen, sondern ergeben sich rechnerisch aus den Quoten aller Ausgänge eines Marktes. Wer vergleichen will, bildet die Auszahlungsquote als 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) und zieht sie von 100 % ab; der Rest ist die Marge. Eine 1X2 mit Quoten 2.10/3.40/3.60 hat eine Auszahlungsquote von rund 95 % und eine Marge von rund 5 %; bei Live-Wetten und Spezialmärkten liegt die Marge typischerweise höher.

Welche Zahlungswege sind bei bewilligten Anbietern möglich, und weshalb erfolgen Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen?

Bei Swisslos wird das Wallet per PostFinance Pay oder Einzahlungsschein aufgeladen; eine Anonymisierung oder Krypto-Aufladung ist im bewilligten Markt nicht zulässig (Art. 50 Abs. 2 VGS). Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Bank- oder Postkonto im eigenen Namen, weil das Geldspielgesetz die Identitätsbindung der Auszahlung verlangt; eine Auszahlung an Dritte, an eine fremde Wallet oder in Krypto würde gegen die Bewilligung verstossen.

Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa solchen, die Bitcoin annehmen?

Eine ausländische Seite hat in der Schweiz keine rechtliche Wirkung (Art. 4 BGS); der Anbieter macht sich strafbar (Art. 130 BGS), die Spielerin nicht, aber sie hat keinen Schweizer Rechtsschutz, kein Sperrregister, keine Aufsicht. Gewinne sind in Kantonen wie Thurgau unabhängig vom Betrag als Einkommen steuerbar; eine Auszahlung hängt von der Hausregel der Seite ab, ohne Sicherheitsmechanismus. Krypto-Zahlungen verstärken das Risiko: Wechselkursverluste, Wallet-Risiken und fehlende Anonymisierung im bewilligten Markt sind die Eckpunkte.

Welche neuen Schweizer Wettanbieter sind wirklich neu und welche nicht?

Als neu im rechtlichen Sinn kann in der Schweiz derzeit kein weiterer Anbieter auftauchen; die IKV 2020 begrenzt die Zahl der Veranstalter auf Swisslos und Loterie Romande. Was als «neuer Anbieter» wahrgenommen wird, ist entweder ein neues Produkt dieser beiden Veranstalter oder ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Wer einen neuen Eintrag in der Gespa-Liste erwartet, sucht etwas, das es in absehbarer Zeit nicht geben wird; das ist die zentrale Irritation des Themas.

Welche Anbieter sind in der Schweiz überhaupt zugelassen?

Zugelassen sind ausschliesslich Swisslos (Sporttip) für das deutschsprachige Gebiet samt Tessin und Liechtenstein sowie Loterie Romande (Jouez Sport) für die sechs Westschweizer Kantone. Beide beruhen auf der Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; jede ausländische Lizenz verliert in der Schweiz ihre Wirkung.

Woher kommt der Eindruck, der Markt sei «quicklebendig»?

Der Eindruck entsteht durch Werbung, die in der Schweiz für nicht bewilligte Geldspiele verboten ist (Art. 74 Abs. 3 BGS), aber über internationale Suchmaschinen sichtbar wird. Die Bewilligten ihrerseits bewerben zurückhaltend und im Rahmen der Spielregeln. Das Resultat ist ein Übergewicht an Werbung für Offshore-Anbieter in den Suchresultaten, das den tatsächlichen Markt nicht abbildet.

Was kostet eine Sportwette in der Schweiz steuerlich?

Wettgewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag einkommensteuerfrei; ab 1. Januar 2026 liegt der Bundesfreibetrag bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn. Über der Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung rückforderbar ist; die kantonalen Freibeträge weichen ab. Wettgewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, sind aber nach kantonalem Recht steuerbar; der Kanton Thurgau behandelt sie als voll steuerbares Einkommen. Eine Auskunft erteilt die kantonale Steuerverwaltung.

Wie erkennt man einen bewilligten Anbieter im Vergleich zu einem Offshore-Anbieter?

Ein bewilligter Anbieter verlangt die Identitätsprüfung, fordert eine Schweizer Adresse, ist an die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten gebunden und schliesst sich an das schweizweite Sperrregister an. Ein Offshore-Anbieter ist in der Schweiz ohne DNS-Sperre erreichbar, akzeptiert internationale Identitäten, wirbt mit Märkten jenseits der Gespa-Liste und nutzt Zahlungsmethoden wie Krypto. Die formale Prüfung führt über die Gespa-Verzeichnisse und die Sperrliste.

Inhalt erstellt vom Team «asiahandicapch»