Wettsteuer Schweiz 2026: Was Gewinne aus Sportwetten kostet – und was nicht
Ladevorgang...
*Aktualisiert am Oktober 18, 2026 · Rechtliche Grundlagen geprüft gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51).*
Ein Wettgewinn aus Sporttip oder Jouez Sport bleibt bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, darüber greift die Verrechnungssteuer; auf den Einsatz selbst fällt in der Schweiz keine Wettsteuer an. Was sich davon aus der Werbung eines ausländischen Buchmachers ergibt, der mit «steuerfrei» wirbt, steht in einem anderen Abschnitt dieser Seite. Zuerst die Zahlen, die für die meisten Wettenden in der Schweiz tatsächlich zählen, dann die Ausnahmen, die ein Lesen der Spielregeln ersparen.

Überblick: Drei Aussagen, die in der Schweiz für fast jeden Gewinn gelten
Die meisten Wettenden in der Schweiz spielen um Summen, die weit unter dem Freibetrag liegen. Eine Auszahlung von CHF 500 aus einer Kombiwette ist steuerfrei, ohne dass ein Antrag auf Rückerstattung nötig wäre, und es fällt keine Verrechnungssteuer an. Wer das eine Mal im Jahr einen hohen Treffer landet und damit knapp unter den Freibetrag bleibt, profitiert ebenfalls von der vollständigen Steuerfreiheit. Erst der Teil eines Einzelgewinns, der den Freibetrag von CHF 1’071’000 (gilt für Gewinne ab 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer; kantonal liegt die Grenze tiefer oder gleich, je nach Kanton) übersteigt, unterliegt der Einkommenssteuer – und bei der Auszahlung über die beiden bewilligten Grossspielveranstalterinnen zugleich der Verrechnungssteuer von 35 %.
Drei Aussagen treffen auf praktisch jeden Wettschein in der Schweiz zu: Auf den Einsatz fällt keine Wettsteuer an – im Gegensatz zu Deutschland, wo 5 % vom Bruttoeinsatz erhoben werden, oder zu Österreich, wo auf Online-Wetten 2 % vom Einsatz erhoben werden. Ein Gewinn unter dem Freibetrag löst weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer aus. Die Verrechnungssteuer wird nur bei einer Auszahlung über dem Freibetrag automatisch abgezogen und wird nicht vom Einsatz abgezogen, sondern vom Gewinn – sie ist also keine Wettsteuer.

Die Ausnahmen liegen in den Randbereichen: bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern, die unter kantonalem Recht voll als Einkommen steuerbar sein können, und bei Kleinspielen, deren Besteuerung sich nach Grösse und Ort der Durchführung richtet. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wettet, spielt beim selben Veranstalter; wer in der Romandie wettet, beim anderen. Beide Organisatorinnen haben ihren Sitz in der Schweiz und führen den Gewinn an die kantonalen Fonds und an die Sportförderung ab.
Die Steuerlogik folgt damit einem einfachen Prinzip: Eine Verrechnungssteuer von 35 % ist kein Strafzins, sondern ein Vorschuss auf die spätere Einkommenssteuer; der Steuerfreibetrag sorgt dafür, dass ein typischer Wettgewinn vom Vorschuss gar nicht erst erfasst wird. Wer den Vorschuss im Auszahlungszeitpunkt nicht zurückfordert, lässt dem Fiskus ein zinsloses Darlehen – er bekommt das Geld über die Steuererklärung zurück.
Rechtslage in der Schweiz: Wer wettet bewilligt, wer nicht
Die Schweiz hat das Sportwettenmonopol 2019 neu geordnet. Mit dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, in Kraft seit 1. Januar 2019) und der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) wurden die Lotterien und Sportwetten zwei Veranstalterinnen zugewiesen. Die Aufsicht führt die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) mit Sitz in Bern; die ESBK beaufsichtigt nur die Spielbanken und ist hier nicht zuständig.
Die zwei bewilligten Organisatorinnen und ihre Vertragsgebiete
Swisslos betreibt das Produkt Sporttip, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und führt Sporttip im Gebiet der deutschsprachigen Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Diese 19 Kantone, der Tessin und Liechtenstein bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto bei Swisslos eröffnen und an Sporttip teilnehmen – nicht aber in der Westschweiz.
Die Loterie Romande führt das Produkt Jouez Sport; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende und nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Jouez Sport wird in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura durchgeführt. Online-Konten können nur Personen mit Wohnsitz in diesem Vertragsgebiet eröffnen.
Beide Organisatorinnen haben eine Veranstalterbewilligung und je eine Spielbewilligung pro Spiel; die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine dritte bewilligte Online-Sportwettveranstalterin gibt es nicht. Wer ein Konto eröffnen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet haben, es darf keine Spielsperre bestehen, und pro Person ist nur ein Konto zugelassen – die Identität wird aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Was darf gewettet werden – und was nicht
Die bewilligte Offerte ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die Sportwettenveranstalterinnen anbieten dürfen; in dieser Liste tauchen weder Eckball- oder Kartenmärkte auf noch ein E-Sports-Bereich. Live-Wetten sind zulässig, vor und während des Spiels – die Gespa entscheidet im Einzelfall. Cash-Out ist gesetzlich nicht eigens geregelt: Es ist ein betriebliches Feature, das jede Veranstalterin in ihren eigenen Bedingungen beschreibt. Bei Sporttip ist Cash-Out nur vollumfänglich verfügbar (kein partieller Cash-Out) und gilt für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten, jedoch nicht garantiert für jeden Markt; nicht auszahlbare Wetten werden regulär abgerechnet.
Was nicht gewettet werden darf: Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows. Wettkämpfe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Ranglistenwetten sind nur dann zulässig, wenn sie in der Liste aufgeführt sind; Ranglistenwetten etwa nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet.
Ausländische Anbieter: keine Schweizer Bewilligung
Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Wer in der Schweiz ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft – aber Gewinne und Einsätze können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister und keine Schweizer Rekursstelle.
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetzugangsanbieter per DNS blockieren. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als bekannte Blockaden und bet365 als auf der Liste geführt. Domain-Hopping wird innert Stunden neutralisiert: Kaum ist eine Adresse blockiert, taucht die nächste auf. Wer die Liste umgehen will, bewegt sich ausserhalb der Schweizer Bewilligung – was die Frage der Besteuerung solcher Gewinne aufwirft, die im Abschnitt «Ausländische Buchmacher: Was mit Gewinnen aus Gewinnen ohne Schweizer Bewilligung geschieht» beantwortet wird.
Werbung, Boni und Gratisspielguthaben
Werbung darf weder aufdringlich noch irreführend sein und sich weder an Minderjährige noch an gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratisspielguthaben und Gratiswetten brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte die Gespa der Loterie Romande 24 und Swisslos 8 solche Zustimmungen. Bonusbedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen der jeweiligen Veranstalterin; ein Promo-Code gehört nicht auf diese Seite.
Der Steuerfreibetrag: Was im 2026 gilt und wie er sich entwickelt hat
Die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen kennen einen Freibetrag. Für Gewinne ab 1. Januar 2026 beträgt er CHF 1’071’000, ein Jahr zuvor CHF 1’070’400; für 2024 nennt die ESTV «ab 1’056’601 Franken». Der Freibetrag wird jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode angepasst, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP). Die Logik dahinter: Ohne den Ausgleich würde die kalte Progression reale Kaufkraft in nominal unveränderten Schwellenwerten schwinden lassen.
| Steuerperiode | Freibetrag direkte Bundessteuer / Verrechnungssteuer |
|---|---|
| 2019 – 2022 | CHF 1’000’000 |
| 2023 | CHF 1’038’300 |
| 2024 | CHF 1’056’600 |
| 2025 | CHF 1’070’400 |
| ab 2026 | CHF 1’071’000 |
(Quellen: estv.admin.ch – «Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne»; estv2.admin.ch – Steuermäppchen 2024 Einkommenssteuer – Geldspielgewinne.)
Was bei der ESTV-Tabelle zur direkten Bundessteuer auffällt, ist nicht die runde Million, sondern die schrittweise Erhöhung. 2019 begann der Freibetrag bei CHF 1’000’000. Mit jedem Jahrgang ist er leicht gestiegen, in drei Stufen von 2023 bis 2026 um insgesamt CHF 71’000 – kein Inflationsausgleich um Jahre, sondern eine schrittweise Anpassung an die Preisentwicklung.
Kantonal unterschiedliche Freibeträge
Kantone legen eigene Freibeträge für die Staats- und Gemeindesteuern fest. Die ESTV listet für die Steuerperiode 2024 Freibeträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600; 2023 reichte die Spanne ähnlich. Im Kanton Thurgau gilt für die Staats- und Gemeindesteuern ein Freibetrag von CHF 1’000’000, während die direkte Bundessteuer mit CHF 1’071’000 greift. Die Folge: Ein und derselbe Gewinn kann unter dem Bundesfreibetrag liegen und über dem kantonalen Freibetrag – oder umgekehrt. Wer etwa CHF 1’020’000 aus einer Wette ausbezahlt bekommt, ist im Thurgau auf den Staats- und Gemeindesteuern steuerpflichtig (über 1 Mio.), auf der direkten Bundessteuer mit dem geltenden Freibetrag nicht.
Diese Asymmetrie hat in der Praxis zwei Konsequenzen: Die Steuerbelastung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton ohne sachlichen Grund – der Lebensstandard ist schliesslich vergleichbar. Und die Berechnung braucht die Hilfe der kantonalen Steuerverwaltung, wenn ein höherer Gewinn in einer Steuererklärung deklariert werden muss. Die ESTV verweist für Fragen zur Einkommenssteuer auf die kantonalen Steuerbehörden, für Fragen zur Verrechnungssteuer auf [email protected].
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar – mit Beispiel
Der Freibetrag gilt pro Einzelgewinn. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 ist bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 nur mit CHF 200’000 steuerbar; bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 ist genau der übersteigende Teil steuerbar. Zwei Aspekte, die in der Werbung verschwiegen werden:
- Der Freibetrag ist nicht pro Spielerin und Jahr, sondern pro Gewinn: Wer zweimal in einem Jahr CHF 600’000 gewinnt, zahlt auf keinen Franken Einkommenssteuer, sofern der Freibetrag pro Auszahlung nicht überschritten wird. Wer einmal im Leben CHF 2’000’000 gewinnt, zahlt auf den Betrag über dem Freibetrag Einkommenssteuer.
- Die Verrechnungssteuer wird bei der Auszahlung abgezogen, nicht erst bei der Steuererklärung. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; Swisslos zieht 35 % von diesen CHF 50’000 = CHF 17’500 ab und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus.
Der zurückgeforderte Betrag entspricht dem später deklarierten steuerbaren Einkommen – nicht den CHF 17’500, die ein Leser auf den ersten Blick lesen würde.
Die Verrechnungssteuer: Was «35 % abgezogen» konkret heisst
Die Schweizer Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer: Sie sichert den Anspruch der Eidgenossenschaft auf die Einkommenssteuer, indem der Schuldner den Betrag direkt an die Steuerverwaltung abführt. Im Kontext von Spielgewinnen heisst das: Die Veranstalterin (Swisslos oder Loterie Romande) zieht den Betrag an der Quelle ab, der Steuerpflichtige holt ihn sich über die Steuererklärung zurück. Zwei Punkte, die oft verwechselt werden:
- Die Verrechnungssteuer wird vom steuerbaren Anteil berechnet, nicht vom gesamten Gewinn. Beispiel: Gewinn CHF 1’200’000, Freibetrag CHF 1’071’000, steuerbarer Anteil CHF 129’000. Verrechnungssteuer 35 % von CHF 129’000 = CHF 45’150. Ausgezahlt werden CHF 1’200’000 minus CHF 45’150 = CHF 1’154’850. Über die Steuererklärung wird die Verrechnungssteuer vollständig zurückerstattet, soweit sie auf das steuerbare Einkommen angerechnet werden kann.
- Die Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Gewinn nicht deklariert, lässt das Geld beim Fiskus – ein zinsloses Darlehen an die Eidgenossenschaft.
Die Gewinne aus Grossspielen, die unter dem Freibetrag liegen, fallen weder in die Einkommenssteuer noch unter die Verrechnungssteuer. Für fast alle Sporttip- und Jouez-Sport-Spielerinnen ist die Frage damit erledigt, bevor sie entsteht. Anders bei Gewinnen aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken: Diese sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau «unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar» – die Verrechnungssteuer greift hier gar nicht, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind, wohl aber die kantonale Einkommenssteuer. Mehr dazu im Abschnitt zu ausländischen Anbietern.
Gewinn, Freibetrag, Verrechnungssteuer: die Rechnung im Klartext
Was passiert konkret bei einem Gewinn von CHF 100 aus einer Einzelwette mit Quote 2.00? In der Auszahlung erscheinen CHF 200 – Einsatz und Gewinn zusammen. Davon wird nichts abgezogen: Der Gewinn von CHF 100 liegt weit unter dem Freibetrag, also keine Verrechnungssteuer. In der Steuererklärung braucht der Gewinn nicht deklariert zu werden. Was bleibt, ist CHF 200 brutto auf dem Spielerkonto.
Ein Gewinn von CHF 1’200’000 aus einer Quote von 1’200.00 mit Einsatz CHF 1’000: Auszahlung CHF 1’200’000. Der Freibetrag liegt bei CHF 1’071’000 (ab 2026), der steuerbare Anteil also CHF 129’000. Verrechnungssteuer 35 % von CHF 129’000 = CHF 45’150. Tatsächlich ausgezahlt werden CHF 1’154’850. Über die Steuererklärung wird dieser Betrag vollständig zurückerstattet, soweit er im Rahmen des steuerbaren Einkommens angerechnet werden kann – das heisst: Wer in dieser Steuerperiode CHF 129’000 legales steuerbares Einkommen hat, bekommt die CHF 45’150 zurück. Wer den Freibetrag knapp übersteigt, zahlt auf den übersteigenden Teil ordentliche Einkommenssteuer (Bundessteuer plus Staats- und Gemeindesteuern); die Verrechnungssteuer wird darauf angerechnet.
Ein wichtiger Vorbehalt: Der Freibetrag ist pro Einzelgewinn, nicht pro Spielerin und Jahr. Wer in einem Monat drei Gewinne à CHF 700’000 hat, zahlt auf keinen Franken Einkommenssteuer, solange keine einzelne Auszahlung den Freibetrag übersteigt.
Einsatzabzug: Was die Wette selbst kostet – und was nicht
Anders als in Deutschland, wo 5 % vom Bruttoeinsatz als Wettsteuer erhoben werden, und anders als in Österreich mit 2 % auf Online-Wetten kennt die Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer eine Einzelwette zu CHF 50 platziert, zahlt CHF 50 Einsatz, ohne dass ein Abzug erfolgt.
Was die Schweiz kennt, ist der Einsatzabzug in der Einkommenssteuererklärung – und der ist komplizierter:
- Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt der maximale Einsatzabzug bei CHF 5’400.
- Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Was diese Werte in der Praxis bedeuten: Wer in einem Jahr CHF 50’000 mit Sportwetten gewinnt und dazu CHF 30’000 Einsatz bezahlt hat, kann bei der direkten Bundessteuer höchstens 5 % von CHF 50’000 = CHF 2’500 abziehen – die effektiven CHF 30’000 Einsatz sind nicht abzugsfähig. Bei den Staats- und Gemeindesteuern im Thurgau gilt dasselbe mit einem Höchstbetrag von CHF 5’000. Wer den Gegenbeweis führen kann, dass höhere Einsatzabzüge angemessen sind, hat dazu bei der Thurgauer Steuerpraxis keine Handhabe – sie lässt keinen Abzug effektiver Kosten zu.
Diese Regeln wurden so streng formuliert, weil Sportwetten Glücksspiele sind; der Gesetzgeber wollte verhindern, dass hohe Verluste aus dem einen Jahr mit hohen Gewinnen im anderen Jahr verrechnet werden. Die Auszahlung an die Steuerpflichtigen ist deshalb deutlich schmaler als der Bruttogewinn, sobald ein Gewinn den Freibetrag übersteigt.
Eine wichtige Einschränkung
Die Schweizer Werbung schreibt oft: «steuerfreie Gewinne». Das stimmt für die meisten Wettenden, deren Gewinne unter dem Freibetrag liegen. Für Gewinne über dem Freibetrag ist die Aussage falsch, sobald ein Gewinn aus einem Grossspiel vorliegt und ein anderer Kanton als der Thurgau für die Steuern zuständig ist.
Ausländische Buchmacher: Was mit Gewinnen aus Gewinnen ohne Schweizer Bewilligung geschieht
Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, begibt sich ausserhalb der Schweizer Bewilligung – was die Besteuerung verändert. Drei Punkte muss man unterscheiden:
- Verrechnungssteuerlich ist ein Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel nicht erfasst; die Verrechnungssteuer greift nur bei Gewinnen aus Grossspielen im Sinne des BGS, also Schweizer Grossspiele.
- Kantonal ist ein Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel und einer ausländischen Online-Spielbank nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau «unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar». Andere Kantone handhaben das praktisch ähnlich, weil die Einkommenssteuer nicht zwischen in- und ausländischen Quellen unterscheidet, soweit keine Doppelbesteuerungsabkommen greifen.
- Strafrechtlich wird der Spieler in der Schweiz nicht verfolgt, sehr wohl aber der Anbieter. Die Gespa betreibt die Sperrliste, die Schweizer Internetzugangsanbieter per DNS blockieren. Domain-Hopping der Anbieter wird innert Stunden neutralisiert, was die Sperre de facto zu einer Dauerblockade macht.
Was dies für die persönliche Steuererklärung bedeutet: Wer bei einem ausländischen Buchmacher spielt und Gewinne auszahlen lässt, die in der Schweiz versteuert werden müssen, sollte diese Gewinne in der Steuererklärung deklarieren, auch wenn keine Verrechnungssteuer im Auszahlungszeitpunkt abgezogen wurde. Die kantonale Steuerverwaltung rechnet mit einer Direktbesteuerung; eine Verrechnungssteuer als Vorschuss gibt es nicht. Hier liegt ein deutlicher Unterschied zum Grossspiel bei einer Schweizer Veranstalterin, wo die Verrechnungssteuer als Vorschuss wirkt und über die Erklärung erstattet wird.
Der Unterschied zwischen Lizenz und Bewilligung
Eine ausländische Lizenz kann eine EU- oder eine überseeische Lizenz sein – sie hat in der Schweiz keine rechtliche Wirkung (Art. 4 BGS). Werbung für solche Angebote ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Im Schweizer Sprachgebrauch steht daher nicht «Lizenz», sondern «Bewilligung» – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung; ein ausländischer Anbieter hat keine Schweizer Bewilligung.
Spielerschutz: Was unabhängig von der Steuer gilt
Steuerfragen und Spielerschutz sind getrennt zu denken. Wer in der Schweiz wettet, gibt bei der Kontoeröffnung Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage ein (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Selbstsperre ist produktbezogen für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten wieder aufgehoben werden – die Aufhebung verlangt die Begleitung durch eine spezialisierte Stelle.

Drei Punkte, die in der Praxis gerne vergessen werden:
- Die Schutzregeln gelten auch bei Gewinnen unter dem Freibetrag. Eine Wette, die steuerfrei ausgezahlt wird, ist nicht vom Spielerschutz ausgenommen.
- Bei Swisslos-Testkäufen 2025 an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft – der Online-Schutz mit Identitätsprüfung greift, der Verkauf am Schalter ist lückenhaft.
- Eine Selbstsperre hindert die Auszahlung offener Gewinne; gesperrte und minderjährige Spielerinnen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Was diese Regeln für eine Wettende konkret heissen: Vor dem ersten Tipp bei Swisslos müssen Verlustlimiten gesetzt werden, und diese Limite sind nicht ein freiwilliges Instrument – sie sind Teil der Spielbedingungen. Wer sie nicht setzt, kann kein Konto eröffnen.
Schweizer Veranstalter im Vergleich: Wer wo spielt, wer wo zahlt
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / Bewilligungsgrundlage |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligt (Grossspiel, BGS SR 935.51; Aufsicht: Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligt (Grossspiel, BGS SR 935.51; Aufsicht: Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne |
| HornetBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| HighFlyBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| Betovo | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| Pribet | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| MyStake | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| WirWetten | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| Rainbet | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
| ZotaBet | Ohne Schweizer Bewilligung | Keine Swisslos-/Loterie-Romande-Bewilligung; Domain auf Gespa-Sperrliste möglich |
(Die in der Tabelle aufgeführten Marken ohne Schweizer Bewilligung sind in der Schweiz nicht zugelassen; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Quelle: Gespa-Sperrliste und Rechtsrahmen gemäss BGS.)
Swisslos Sporttip – die Deutschschweizer und Liechtensteiner Lösung
Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie der deutschsprachigen Kantone sowie des Tessins. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und führt Sporttip unter der Marke Sporttip. Wer im Vertragsgebiet wohnt – also in den 19 deutschsprachigen Kantonen, im Tessin oder in Liechtenstein – kann ein Online-Konto eröffnen und an Sporttip teilnehmen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz pro Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Im Geschäftsjahr 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe). Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., im Vorjahr CHF 122 Mio. Das Geld fliesst damit vollständig in die öffentliche Hand und in die Sportförderung – genau das, was das Bundesgesetz verlangt (Art. 106 Abs. 6 BV).
Für Wettende, die in der Deutschschweiz wohnen, ist Sporttip die einzige legale Online-Sportwette der Schweiz. Die Bewilligung, das Vertragsgebiet und die Gewinnverwendung machen den Anbieter zur einzig verfügbaren Adresse, wenn man auf das gesetzliche Schutzregime Wert legt.
Loterie Romande Jouez Sport – die Westschweizer Lösung
Die Loterie Romande ist das Gegenstück zu Swisslos für die Romandie. Sie führt das Produkt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden ist sie landesweit die zweitgrösste Lotteriegesellschaft; Sitz und Kontaktadresse: Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne.
Der Online-Zugang funktioniert wie bei Swisslos: Wohnsitz im Vertragsgebiet, Identitätsprüfung, maximal eine Konto pro Person, gesetzliche Verlustlimiten. Die genauen Online-Limiten und die Bewilligungsnummer sind aus den Online-Teilnahmebedingungen ersichtlich und nicht Bestandteil dieses Vergleichs. Wer in Genf wohnt und online wetten will, kommt an der Loterie Romande nicht vorbei.
In der Gesamtrechnung teilen sich die beiden Organisatorinnen den Schweizer Sportwettenmarkt; wer in der Schweiz wettet, spielt entweder bei Sporttip oder bei Jouez Sport. Was die Steuer angeht, gilt für beide dasselbe Regime: Verrechnungssteuer bei Gewinnen über dem Freibetrag, kein Abzug auf den Einsatz.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung – warum sie hier auftauchen
Warum stehen HornetBet, HighFlyBet, Betovo, Pribet, MyStake, WirWetten, Rainbet und ZotaBet überhaupt in einem Vergleich, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligt sind? Die Antwort liegt in der Marktrealität: Schweizer Spielerinnen treffen auf diese Marken – über Werbung im Ausland, über Verwandte im EU-Raum, über ausländische Lizenzen, die mit «100 % sicher» oder «steuerfrei» werben. Die Gespa betreibt eine Sperrliste solcher Domains, aber Domain-Hopping macht sie zu einer Dauerblockade mit ständig neuen Adressen.
Was bei diesen Anbietern steuerlich zählt, hängt vom Kanton ab: Im Thurgau ist ein Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel und aus einer ausländischen Online-Spielbank «immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar», unabhängig vom Betrag. Wer einen Gewinn aus einem solchen Anbieter nicht deklariert, läuft Gefahr, dass die kantonale Steuerverwaltung den Sachverhalt aufgreift – entweder über die ausländische Bank, die eine Zahlung meldet, oder über die allgemeine Steuererklärung, die nach umfassender Deklaration verlangt.
Die Aufnahme in diese Liste ist deshalb eine Beschreibung des Marktes, keine Empfehlung; sie ist im Schweizer Recht Grundlage der Information, kein Werbeträger. Jede dieser Marken mag in einem anderen Land legal sein – Curaçao, Malta, die Philippinen, Zypern, die Isle of Man –, aber keine dieser Lizenzen ersetzt eine Schweizer Bewilligung.
Was eine Auszahlung von CHF 200, eine Auszahlung von CHF 1’200’000 und eine Auszahlung von Null gemeinsam haben
Die Schweiz besteuert Gewinne aus Grossspielen progressiv – aber die meisten Wettenden liegen unter dem Freibetrag. Drei Beispiele, die der Leser für eigene Einsätze adaptieren kann:
- CHF 200 aus einer Wette zu CHF 100 × Quote 2.00. Auszahlung CHF 200. Freibetrag 2026 CHF 1’071’000, also keine Verrechnungssteuer, keine Einkommenssteuer, keine Deklaration. Auf dem Spielerkonto liegen CHF 200 brutto.
- CHF 1’200’000 aus einer Wette zu CHF 1’000 × Quote 1’200. Auszahlung CHF 1’200’000, davon werden 35 % Verrechnungssteuer auf den steuerbaren Anteil von CHF 129’000 = CHF 45’150 abgezogen. Ausgezahlt CHF 1’154’850. Über die Steuererklärung wird die Verrechnungssteuer vollständig erstattet, soweit sie auf das steuerbare Einkommen angerechnet werden kann. Wer CHF 1’071’000 unter dem Freibetrag und CHF 129’000 darüber liegt, zahlt auf die CHF 129’000 ordentliche Einkommenssteuer.
- CHF 0 Auszahlung mangels Spielsperre. Eine Spielsperre hindert die Auszahlung offener Gewinne; gesperrte und minderjährige Spielerinnen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer sich selbst sperrt, lässt offene Wetten entweder regulär ablaufen oder stornieren lassen; eine Auszahlung erfolgt erst nach Ablauf der Sperre nicht – sie ist unabhängig davon, was die Wette am Ende wert ist.
Ein wichtiger Vorbehalt zur Berechnung: Diese Beispiele sind keine Steuerberatung. Die Berechnung der konkreten Einkommenssteuer auf einem Gewinn von CHF 129’000 über dem Freibetrag hängt vom Kanton, vom übrigen Einkommen, von Abzügen und von der Höhe des steuerbaren Vermögens ab. Für die persönliche Berechnung ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die ESTV verweist für solche Fragen dorthin und bearbeitet nur Fragen zur Verrechnungssteuer.
Was eine Rechnung von der Steuerpraxis unterscheidet
Eine Auszahlung von 35 % über dem Freibetrag ist kein endgültiger Steuersatz. Die Verrechnungssteuer ist ein Vorschuss, dessen Höhe nichts über die spätere Einkommenssteuer aussagt. Drei Effekte, die die definitive Steuerlast bestimmen:
- Progression. Wer ohne Wettgewinn ein Einkommen von CHF 80’000 hat und mit Wettgewinn auf CHF 209’000 kommt, zahlt auf das zusätzliche Einkommen einen höheren Grenzsteuersatz als auf das bisherige. Die kantonale Progression kann den effektiven Steuersatz auf den Wettgewinn deutlich höher ausfallen lassen als 35 %.
- Anrechnung. Die Verrechnungssteuer wird auf die spätere Einkommenssteuer angerechnet, nicht zusätzlich erhoben. Wer CHF 45’150 Verrechnungssteuer zahlt und später CHF 30’000 Einkommenssteuer auf den Wettgewinn schuldet, bekommt CHF 15’150 zurück. Die Verrechnungssteuer ist also kein Strafzins, sondern eine Sicherung.
- Einsatzabzug. Bei Grossspielen können Einsätze bis 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 (2025) bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden – wer also den CHF 129’000 Gewinn über dem Freibetrag versteuert, kann einen Teil der Einsätze gegenrechnen. Bei der direkten Bundessteuer gilt 5 % von CHF 129’000 = CHF 6’450, gekappt bei CHF 5’400 – die Differenz zu effektiv bezahlten CHF 50’000 Einsatz ist nicht abzugsfähig.
Die Summe dieser Effekte macht die effektive Steuerlast auf einen Wettgewinn zu einer Frage, die in der eigenen Steuererklärung beantwortet werden muss – nicht in der Werbung eines Anbieters.
Was eine Auszahlung über dem Freibetrag dem Anbieter abverlangt
Die Verrechnungssteuer ist nicht nur ein rechnerisches Konzept. Sie verlangt der Veranstalterin drei konkrete Handlungen ab: Sie zieht 35 % auf dem steuerbaren Anteil ab, sie stellt einen Verrechnungssteuerausweis für diesen Anteil aus, und sie überweist den abgezogenen Betrag an die ESTV. Wer den Verrechnungssteuerausweis verliert, kann die Verrechnungssteuer später nur zurückfordern, wenn die Auszahlung in der Steuererklärung deklariert wird – und der Ausweis ist der Beleg, mit dem die ESTV den Betrag der Veranstalterin zugeordnet sieht.
Bei Sporttip wird der Ausweis online im Spielerkonto zur Verfügung gestellt; wer nicht weiss, wo, sucht im Hilfemenü unter «Verrechnungssteuerausweis» oder fragt beim Kundendienst nach. Bei der Loterie Romande funktioniert das Vorgehen analog; die Auszahlung von Gewinnen über dem Freibetrag ist erst mit Verrechnungssteuerausweis abgeschlossen.
Was die Veranstalterin nicht kann: Eine Auszahlung anonymer Konten, Krypto-Konten oder Konten, die nicht auf den Namen des Spielkonto-Inhabers lauten (Art. 50 Abs. 2 VGS). Wer eine Auszahlung auf ein Konto eines Dritten verlangt, bekommt sie nicht; die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf das im Profil hinterlegte Konto im eigenen Namen. Dies ist der Grund, warum Schweizer Buchmacher keine Bitcoin-Auszahlung anbieten – die bewusste Abkehr von der Anonymität ist Teil des Schutzsystems.
Wer fragt, was die Steuer kostet: Profile statt Standardwerte
Die Steuer auf einen Wettgewinn hängt vom Profil ab. Drei Profile, die in der Schweiz typisch sind:
- Die Gelegenheitswettende. Setzt einmal im Monat einen Wettschein zu CHF 20, gewinnt selten, und wenn, dann unter CHF 500. Freibetrag nicht annähernd erreicht; keine Verrechnungssteuer, keine Einkommenssteuer, keine Deklaration.
- Die aktive Hobbyspielerin. Setzt wöchentlich Wetten zu CHF 10 bis CHF 50, hat ein Jahresergebnis ausgeglichen, kommt über CHF 50’000 Gewinn im Jahr, der einzelne Gewinn bleibt unter CHF 1’071’000. Freibetrag nicht überschritten; keine Einkommenssteuer auf den Einzelgewinn – aber beim Ausfüllen der Steuererklärung fragt die kantonale Steuerverwaltung gelegentlich nach, ob die Mittel aus Wetten stammen.
- Die professionelle Grossspielerin. Setzt Summen, die zu einzelnen Gewinnen über CHF 1’071’000 führen können, gewinnt gelegentlich mehrfach pro Jahr. Verrechnungssteuer wird bei jeder Auszahlung über dem Freibetrag abgezogen; in der Steuererklärung wird jeder Gewinn separat deklariert, die Verrechnungssteuer wird angerechnet, die Einkommenssteuer fällt auf den Nettobetrag nach Einsatzabzug an.
Was heisst das für die tägliche Wette? Für die ersten zwei Profile ist die Steuer ein nicht existentes Thema; die Werbung «steuerfreie Gewinne» trifft zu. Für das dritte Profil ist die Werbung irreführend, sobald einzelne Gewinne über dem Freibetrag liegen. Die Steuer ist damit nicht eine Belastung, die alle trifft, sondern eine Schwelle, die für die meisten unter dem Alltag liegt.
Was auf dem Spielerkonto anders wird, wenn der Freibetrag überschritten wird
Wer bei Sporttip oder Jouez Sport spielt, sieht im Spielerkonto die Auszahlungssumme – brutto, ohne Abzug. Was sich ändert, sobald die Auszahlung den Freibetrag übersteigt, ist dreierlei: Die Auszahlung wird um die Verrechnungssteuer gekürzt, das System generiert einen Verrechnungssteuerausweis für den steuerbaren Anteil, und die Veranstalterin meldet die Auszahlung an die ESTV. Die Deklaration in der eigenen Steuererklärung bleibt Sache der Wettenden; die Veranstalterin führt keine Steuererklärung für die Spielerin durch.
Bei Spielen unter dem Freibetrag entfallen alle drei Schritte: Die Auszahlung erfolgt voll, es wird kein Verrechnungssteuerausweis erstellt, es gibt keine Meldung an die ESTV. Die Unterscheidung ist nicht kosmetisch – wer einen grossen Gewinn auszahlt, sollte die E-Mail mit dem Verrechnungssteuerausweis speichern, weil die Rückforderung über die Steuererklärung diesen Beleg verlangt.
Wann die Meldung an die ESTV automatisch erfolgt
Die Veranstalterin meldet eine Auszahlung über dem Freibetrag, sobald sie erfolgt. Was die ESTV damit macht, ist eine eigene Frage: Sie prüft, ob der Ausweis im Steuerregister erscheint, ob die Deklaration in der Steuererklärung erfolgt, und ob die Rückerstattung beantragt wird. Wer die Verrechnungssteuer nicht zurückfordert, lässt das Geld bei der ESTV – und das wird in den kantonalen Steuerbehörden sichtbar, weil eine nicht deklarierte Auszahlung bei einer späteren Prüfung auffällt.
Was Werbung verschweigt – die ungeschriebenen Regeln
Die Werbung der in der Schweiz bewilligten Anbieterinnen hält sich an die BGS-Vorgaben: Keine Werbung an Minderjährige, keine aufdringliche Werbung, keine Werbung, die das Glücksspiel als Lösung für finanzielle Probleme darstellt. Ausländische Anbieter, die in der Schweiz Spielerinnen suchen, fallen in eine Grauzone – ihre Werbung darf sich nicht an Schweizer Spielerinnen richten (Art. 74 Abs. 3 BGS), aber sie ist im Internet verfügbar.
Was Werbung typischerweise verschweigt:
- Die Verrechnungssteuer. «100 % Bonus» oder «steuerfrei» gilt nur unter dem Freibetrag. Wer die Schwelle übersteigt, zahlt 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil – und das ist nicht der Bonus, das ist der Gewinn.
- Die kantonale Einkommenssteuer. Bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern ist die kantonale Einkommenssteuer immer fällig, unabhängig vom Betrag. Wer dort spielt, hat die volle Steuerlast, ohne dass eine Verrechnungssteuer als Vorschuss greift.
- Die Doppelbesteuerung. Wer im EU-Raum lebt und bei einem Schweizer Anbieter spielt, kann in eine Doppelbesteuerung geraten, weil das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-EU Gewinne aus Glücksspielen nur teilweise abdeckt. Wer längere Zeit im Ausland wettet, sollte die steuerliche Seite mit einem Steuerberater klären, der das Abkommen kennt.
Diese Hinweise stehen nicht in der Werbung. Sie stehen in den Bedingungen der Veranstalterin und in der Wegleitung der ESTV.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was bedeutet «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer liegt der Freibetrag ab 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, kantonal gilt ein eigener Freibetrag – im Thurgau CHF 1’000’000 für die Staats- und Gemeindesteuern. «Je nach Kanton» heisst: Derselbe Gewinn kann auf Bundesebene steuerfrei und kantonal steuerpflichtig sein oder umgekehrt.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer auf dem steuerbaren Anteil eines Gewinns aus Grossspielen. Swisslos und die Loterie Romande ziehen sie bei einer Auszahlung über dem Freibetrag automatisch ab und stellen einen Verrechnungssteuerausweis aus, der über die Steuererklärung erstattet wird.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein, die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz, anders als Deutschland (5 %) oder Österreich (2 %). Der Einsatz wird nicht besteuert; bei einem steuerbaren Gewinn können aber bei der direkten Bundessteuer 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 im Jahr 2025, als Einsatzabzug geltend gemacht werden.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, und die Verrechnungssteuer greift mangels Schweizer Bewilligung nicht. Nach der Thurgauer Steuerpraxis ist ein Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel und einer ausländischen Online-Spielbank unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar; andere Kantone handhaben das ähnlich.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Steuerbar ist ausschliesslich der Teil, der den Freibetrag pro Einzelgewinn übersteigt; auf der direkten Bundessteuer wird dieser Betrag nach Abzug von 5 % Einsatzabzug (höchstens CHF 5’400 für 2025) besteuert. Bei der Auszahlung werden auf diesem steuerbaren Anteil 35 % Verrechnungssteuer abgezogen, die über die Steuererklärung erstattet wird.
Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich bei Grossspielen abziehen?
Der Freibetrag wird jährlich gemäss der Verordnung über die kalte Progression (VKP) an den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni angepasst, um reale Kaufkraft zu erhalten. Bei Grossspielen können bei der direkten Bundessteuer Einsätze bis 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 im Jahr 2025, abgezogen werden; kantonal gelten ähnliche Prozentsätze mit eigenen Höchstbeträgen.
Rechtslage – asiahandicapch
Inhalt erstellt vom Team «asiahandicapch»
